Seniorenwegweiser - Älter werden in Biberach

56 unter dem errechneten anerkannten Bedarf, wird der Differenzbetrag als Grundsicherungsleistung gewährt. G.10.3 Hilfe zur Weiterführung des Haushalts Um einen Verbleib in der bisherigen Wohnung zu sichern, können als zusätzliche Sozialhilfeleistung bestimmte Kosten (z. B. für hauswirtschaftliche Hilfen, Essen auf Rädern, Funkfinger) übernommen werden. Für die Bedarfsermittlung macht meist das Kreisgesundheitsamt einen Hausbesuch. Liegt das tatsächliche Einkommen unter der errechneten Einkommensgrenze aus dem Grundbetrag von 1.126 Euro zuzüglich 395 Euro je weitere unterhaltene Person sowie angemessener monatlicher Unterkunftskosten ohne Heizung, so werden die Kosten zur Weiterführung des Haushalts ganz übernommen. Liegt das Einkommen knapp darüber, werden sie teilweise übernommen. Bei einem Ehepaar errechnet sich z. B. aus den Mietkosten (z. B. 565 Euro = zzt. für die Stadt Biberach anerkannte Obergrenze für die Miete), dem Grundbetrag von 1.126 Euro plus Zuschlag von 395 Euro für den Partner eine Einkommensgrenze von monatlich 2.086 Euro. Liegt man unter der Einkommensgrenze, werden z. B. die Kosten von Essen auf Rädern bis auf die häusliche Ersparnis (derzeit 1,80 Euro x 30 Tage = 54 Euro für Alleinstehende) übernommen. Wird auch Frühstück und Abendessen bezogen, erhöht sich die Kostenbeteiligung. G.10.4 Hilfe zur Pflege Die Sozialhilfe übernimmt die über die Leistungen der Pflegekasse hinausgehenden Kosten für die häusliche, teilstationäre und stationäre Pflege, wenn »»der Bedarf amtlich vom Medizinischen Dienst (MDK) oder Gesundheitsamt bestätigt wurde »»und der Pflegebedürftige die Kosten, die die Pflegekasse nicht übernimmt, nicht oder nur zum Teil selbst tragen kann. Bei Erwerbsunfähigkeit (d. h., es sind allein aus medizinischen Gründen weniger als drei Stunden Arbeit pro Tag möglich) kommen Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung infrage. In Ausnahmefällen wird Hilfe zum Lebensunterhalt (HLU) gewährt. G.10.2 Leistungen ab der Regelaltersgrenze Die bedarfsorientierte Grundsicherung können Menschen beantragen, »»die aus medizinischen Gründen dauerhaft voll erwerbsgemindert und über 18 Jahre alt sind, »»die die gesetzliche Regelaltersgrenze (65 Jahre plus „x“ Monate) vollendet haben »»und deren Vermögen und Einkommen unter dem gesetzlich zugestandenen Grundsicherungsbedarf liegt. Wenn das Einkommen der Kinder (hier „die Summe der Einkünfte“ des Einkommensteuerrechts) jährlich unter 100.000 Euro liegt, müssen diese nicht für den Unterhalt ihrer Eltern aufkommen (kein Unterhaltsrückgriff). Bei mehreren Kindern gilt das für jedes einzelne Kind. Bevor Leistungen gewährt werden, muss vorhandenes Vermögen (Sparguthaben, Grundstücke usw.) oberhalb der Vermögensgrenze von 5.000 Euro bei Alleinstehenden, bei einem Paar 10.000 Euro, verbraucht werden. Ein selbst bewohntes, angemessenes Wohneigentum wird dabei als geschütztes Vermögen nicht angerechnet. Der anerkannte Grundsicherungsbedarf (Stand Januar 2025) beträgt monatlich 563 Euro für Alleinstehende, für Paare 1012 Euro. Weitere im Haushalt vom Antragsteller unterhaltene Personen werden zusätzlich berücksichtigt sowie die angemessenen Kosten für Unterkunft, Heizung und sonstige Nebenkosten, und im Einzelfall Beiträge für Kranken- und Pflegeversicherung. Betroffene mit einem Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen „G“ oder „aG“ erhalten einen Mehrbedarf von 17 Prozent, bei einem Alleinstehenden z. B. 95,71 Euro. Liegt das (bei Ehepaaren gemeinsam) erzielte Einkommen aus Rente und anderen Einkünften

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