57 Der Garantiebetrag kann erhöht werden, wenn dadurch die Häuslichkeit erhalten bleibt. Er erhöht sich auch bei mehreren Personen, die als Bedarfsgemeinschaft vom gemeinsamen Einkommen leben. Das geschützte Sparvermögen für Ehepaare ohne weitere Betroffene beträgt 10.000 Euro. Ein Wohneigentum kann unter das geschützte Vermögen fallen, wenn es vom Ehepartner bewohnt wird. Allerdings kann das Sozialamt bei späterem Umzug, Verkauf oder im Erbfall Ansprüche geltend machen. G.10.5 Landesblindengeld Es wird unabhängig vom Einkommen gewährt und kann von Vollblinden oder diesen gleichgestellten Personen beantragt werden. Dazu braucht man den Bescheid des Versorgungsamtes (Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen Bl = blind) oder ein augenärztliches Gutachten. Leistungen der Pflegeversicherung werden angerechnet. Den Antrag findet man als Download < www. biberach.de, Stichwort: Blindenhilfe, oder fordert ihn beim Kreissozialamt an (Sekretariat), Rollinstraße 18, Biberach, ( 07351 52-6342 oder ( 07351 52-6257. Häusliche Pflege Wenn die Sachleistungen der Pflegeversicherung die Pflegekosten nicht decken, kann ergänzend Hilfe zur Pflege beantragt werden. Die Einkommensgrenzen bei den Pflegegraden 3 und 4 liegen für alleinstehende Pflegebedürftige bei 1.126 Euro, für Ehepaare bei 1.521 Euro. Dazu kommen die Kosten für Unterkunft (z. B. Miete ohne Heizung minus Wohngeld). Die maßgeblichen Vermögensgrenzen sind in Pflegegrad 1 bis 5 für Alleinstehende 10.000 Euro, für Paare 20.000 Euro. Liegen Spar- und andere Guthaben über diesen Beträgen, so müssen diese zuerst verbraucht werden, wenn sie nicht als sog. geschütztes Vermögen wie bisher z. B. ein Sparbuch für die Beerdigung bis 4.500 Euro anerkannt werden. Ein selbst bewohntes Eigenheim oder eine Eigentumswohnung kann unter das geschützte Vermögen fallen. Allerdings kann das Sozialamt bei einem späteren Verkauf oder im Erbfall Ansprüche geltend machen. Stationäre Pflege im Pflegeheim Der Pflegebedürftige bekommt einen „Barbetrag“ von zurzeit 151,01 Euro für persönliche Wünsche. Alleinstehende Pflegebedürftige müssen ihr Einkommen in vollem Umfang und ihr vorhandenes Vermögen bis auf 10.000 Euro einsetzen. Bei verheirateten Hilfebedürftigen mit weiteren zu berücksichtigenden Personen gilt: Ohne den im Heim stationär versorgten Hilfebedürftigen muss den anderen zu berücksichtigenden Personen ein Garantiebetrag zur Sicherung ihres Lebensunterhalts verbleiben. Verbleibt der Ehepartner in der Wohnung, so beträgt der Garantiebetrag 563 Euro für die Ausgaben des täglichen Lebens, plus notwendige Mehrbedarfszuschläge, Unterkunftskosten (Miete oder andere Kosten für Wohneigentum) und bestehende Ratenzahlungen für langlebige Gebrauchsgüter (Kfz, Möbel, …). © Africa Studio - stock.adobe.com
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