Seniorenwegweiser für den Nationalparklandkreis Birkenfeld

18 Rund um das Thema Pflege 2.3 Unterstützung für pflegende Angehörige Pflegende Angehörige können vom Staat finanzielle Zuwendungen erhalten. Zudem können diese Beratungsangebote der örtlichen Sozialhilfeträger und der Krankenkassen in Anspruch nehmen. Auch können pflegende Angehörige Fortbildungen im Bereich der Pflege kostenlos besuchen. An finanziellen Entlastungen ist die steuerliche Geltendmachung in der Einkommensteuererklärung möglich. Eine Pflegefachkraft für einige Stunden kann zudem zur Entlastung der eigenen pflegerischen Tätigkeit beitragen. Pflegende Angehörige können außerdem, wenn sie berufstätig sind, eine sogenannte Pflegezeit nehmen. Diese ist gesetzlich garantiert und bietet Angehörigen die Möglichkeit, eine Betreuung zu Hause durchzuführen. Ist eine Versorgung nur in Teilen notwendig, können haushaltsnahe Dienstleistungen, in Ergänzungen mit der Übernahme durch die Pflege von Angehörigen, diese komplettieren. Begrenzung des pflegebedingten Eigenanteils in der vollstationären Pflege Am 1. Januar 2022 wurde eine Zuschussregelung für pflegebedingte Eigenanteile eingeführt. Je länger eine pflegebedürftige Person in einem Pflegeheim lebt, desto geringer soll sein pflegebedingter Eigenanteil an der stationären Pflege sein. So erhalten Pflegebedürftige mit einem Pflegegrad von 2 bis 5 einen Leistungszuschlag in Höhe von 5 Prozent. Pflegebedürftige, die seit mehr als 12 Monaten vollstationäre Leistungen beziehen, bekommen einen Leistungszuschlag in Höhe von 25 Prozent (siehe Tabelle). Bereits vorhandene Versorgungszeiten werden angerechnet. Pflegebedürftige mit vollstationärer Pflege Entlastung durch Reform in Prozent ab dem 1. Monat 5 mit mehr als 12 Monaten 25 mit mehr als 24 Monaten 45 mit mehr als 36 Monaten 70 Pflegegrade Geldleistung ambulant Sachleistung ambulant Entlastungsbetrag ambulant (zweckgebunden) Leistungsbetrag vollstationär Pflegegrad 1 125 Euro 125 Euro Pflegegrad 2 316 Euro 724 Euro 125 Euro 770 Euro Pflegegrad 3 545 Euro 1.363 Euro 125 Euro 1.262 Euro Pflegegrad 4 728 Euro 1.693 Euro 125 Euro 1.775 Euro Pflegegrad 5 901 Euro 2.095 Euro 125 Euro 2.005 Euro Quelle: Bundesministerium für Gesundheit

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