Seniorenwegweiser für den Nationalparklandkreis Birkenfeld

28 Sonstige Hilfen 7. Sonstige Hilfen 7.1 Gemeindeschwesterplus Das Modellprojekt Gemeindeschwesterplus schließt eine Lücke der Unterstützung und Beratung, die von den Partnerinnen und Partnern im Gesundheitswesen und in der Pflege so – auch aufgrund leistungsrechtlicher Vorgaben – nicht geschlossen werden kann. Unter dem Aspekt des Kümmerns wird einem erkennbaren Unterstützungsbedarf vieler alter Menschen Rechnung getragen. Die Gemeindeschwesterplus berät nicht zu Fragen der Pflege und erbringt keine Leistungen, die von ambulanten Pflegediensten oder anderen geeigneten Anbietern erbracht und von den Pflegekassen finanziert werden. Aufgaben der Gemeindeschwesterplus Die Gemeindeschwesterplus wird die Menschen nach deren vorheriger Zustimmung zuhause besuchen und sie individuell beraten: zum Beispiel darüber, welche Angebote und sozialen Kontakte zur Stärkung der Selbständigkeit vor Ort genutzt werden könnten und welche präventiven Vorkehrungen getroffen werden könnten, um Pflegebedürftigkeit möglichst lange zu vermeiden. Ziel ist, die Selbstständigkeit hochbetagter Menschen lange zu erhalten. Mit diesem präventiven Hausbesuch trägt die Gemeindeschwesterplus auch dazu bei, die regionalen Netzwerke und sozialen Unterstützungssysteme – zum Beispiel von Kirchen- und Ortsgemeinden aber auch die Nachbarschaften – zu stärken und engmaschiger zu knüpfen. Das vernetzte Wirken der Gemeindeschwesterplus trägt dazu bei, dass noch fehlende Angebote durch Kommunen – aber auch Anbieter von Diensten oder Unterstützungsangebote – initiiert werden. Die Gemeindeschwesterplus ist bei der Verbandsgemeinde Herrstein-Rhaunen angestellt und wie folgt erreichbar: ¾¾Ute Franz, Tel.: 06785 79-3502, E-Mail: u.franz@vg-hr.de ¾¾Ulrike Lang, Tel.: 06785 79-3501, E-Mail: u.lang@vg-hr.de ¾¾Angela Thomas, Tel.: 06785 79-3503, E-Mail: an.thomas@vg-hr.de 7.2 G rundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Sozialgesetzbuches Zwölf (SGB XII) Personen, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht aus ihrem Einkommen und Vermögen bestreiten können, haben Anspruch auf Grundsicherungsleistungen nach dem 4. Kapitel SGB XII, wenn sie ¾¾die Altersgrenze von 65 Jahren (vor Geburtsjahrgang 1947) bzw. von bis zu 67 Jahren (ab Jahrgang 1964) erreicht haben oder ¾¾das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind. Das Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten, Lebenspartners bzw. des Partners einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft wird bei der Anspruchsermittlung ebenfalls berücksichtigt.

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