Seniorenwegweiser für den Nationalparklandkreis Birkenfeld

31 Wie lange gilt der Familien- und Sozialpass? Er wird in der Regel für ein Jahr ausgestellt und kann danach bei Vorliegen der Voraussetzungen um jeweils ein weiteres Jahr verlängert werden. Er ist nicht übertragbar und ist bei Wegfall der Voraussetzungen oder Wegzug aus dem Landkreis Birkenfeld zurückzugeben. Wie und wo erhält man einen Familien- und Sozialpass? Der Familien- und Sozialpass kann bei Vorliegen der Voraussetzungen formlos bei der Sozialabteilung der Kreisverwaltung Birkenfeld beantragt werden. Der Antrag mit den entsprechenden Nachweisen kann auch bei den Bürgerämtern der Verbandsgemeinden bzw. der Stadt Idar-Oberstein abgegeben werden. 7.7 Bestattungskosten Gemäß § 74 des Sozialgesetzbuches Zwölf (SGB XII) ist die Übernahme der Bestattungskosten möglich, sofern den Verpflichteten die Übernahme nicht zugemutet werden kann (Einkommen und Vermögen). Übernommen werden gemäß § 74 SGB XII nur die Kosten einer angemessenen, würdigen Bestattung. Aus diesem Grund ist es erforderlich, sich vor Beauftragung einer Bestattung mit dem Sozialamt in Verbindung zu setzen. Anträge auf Übernahme von Bestattungskosten können bei der Sozialabteilung der Kreisverwaltung Birkenfeld gestellt werden. 7.6 Familien- und Sozialpass Im Landkreis Birkenfeld wird ein Familien- und Sozialpass angeboten. Er gewährt seinen Inhabern besondere Vergünstigungen in kommunalen Einrichtungen und bei kommunalen Veranstaltungen. Ebenso ist es vorgesehen, dass Vereine und Institutionen, die Veranstaltungen durchführen, Ermäßigungen aufgrund des Familien- und Sozialpasses gewähren. Vereine und Institutionen, die eine Ermäßigung gewähren, machen dies durch einen entsprechenden Hinweis erkennbar. Eine Verpflichtung dieser Einrichtungen, eine Ermäßigung zu gewähren, besteht allerdings nicht. Wer erhält einen Familien- und Sozialpass? ¾¾Empfänger von Leistungen nach dem SGB II ¾¾Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII ¾¾Empfänger von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz ¾¾Schwerbehinderte mit einem Behinderungsgrad von mindestens 80 Prozent ¾¾Familien mit einem schwerbehinderten Kind (Behinderungsgrad von mindestens 50 Prozent) ¾¾Wohngeldempfänger mit mindestens drei kindergeldberechtigten Kindern ¾¾Familien und Personen mit einem Netto-Einkommen unter der Pfändungsfreigrenze (Stand 01.07.2022 = 1.339,99 Euro)

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