Seniorenwegweiser für den Nationalparklandkreis Birkenfeld

32 Betreuungen 8. Betreuungen 8.1 Betreuungsrecht Jeder von uns kann durch Krankheit oder Unfall plötzlich in eine Lage geraten, in der er seine Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann. Sofern keine Vorsorgevollmacht erteilt wurde, ist dann die Einrichtung einer Betreuung erforderlich. Vom Amtsgericht wird für volljährige Personen in diesen Fällen ein gesetzlicher Betreuer eingesetzt, der sich um alle Angelegenheiten kümmert, für die Hilfe erforderlich ist. Dabei bleibt das Selbstbestimmungsrecht des Betreuten und die Geschäftsfähigkeit des Betreuten erhalten, sofern dieser einwilligungsfähig ist. Eine Betreuung wird vom Gericht auch nur für die Aufgabenbereiche angeordnet, für die Hilfe tatsächlich erforderlich ist. In der Regel sind dies folgende Aufgaben: ¾¾Gesundheitsfürsorge ¾¾Aufenthaltsbestimmung ¾¾Vermögensangelegenheiten ¾¾Entgegennahme und Öffnen der Post ¾¾Vertretung bei Behörden und Institutionen Zum Betreuer kann ein Familienangehöriger bestellt werden. Steht kein Familienmitglied zur Verfügung, kann ein anderer ehrenamtlicher Betreuer oder ein sogenannter Berufsbetreuer bestellt werden. © hkama - stock.adobe.com

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