Ratgeber für den Trauerfall in Bitterfeld-Wolfen

© Dan Race / Fotolia © Kzenon/Colourbox.de Tritt der Tod eines Menschen ein, ist generell und unver­ züglich ein Arzt zu benachrichtigen. Erfolgt dieses Ereignis in einer öffentlichen Einrichtung (Krankenhaus, Pflegeheim etc.), so übernimmt die Ein­ richtung diese Maßnahmen, wie die Anzeige des Todes und das Rufen eines Arztes, der dann nach Feststellung des Todes den Totenschein ausfertigt. Sterben Menschen hingegen in den eigenen vier Wänden, so ist durch die Angehörigen unverzüglich ein Arzt zu informieren, der den Tod feststellt und nach der Leichen­ schau einen Totenschein ausstellt. Ist der Tod nicht auf natürliche Weise eingetreten, so muss die Polizei alarmiert werden. Erst dann kann der Tote durch ein Bestattungs­ unternehmen zum Friedhof bzw. in eine Klimazelle des Bestattungsunternehmens überführt werden. Eine Aufbahrung des Verstorbenen, sofern er keine meldepflichtige Krankheit hatte, ist bis zu 36 Stunden nach Todeseintritt auf Wunsch der Angehörigen zu Hause und beim Bestatter möglich. Die Bestattungspflicht lastet grundsätzlich auf den nächsten Angehörigen des Verstorbenen, wie Ehe- oder eingetragene Lebenspartner, Kinder sowie weitere Ver­ wandte des Verstorbenen. Hat ein Verstorbener keinen Ehe- oder Lebenspartner, so fällt die Bestattungspflicht auf die Kinder. Sind auch keine Kinder vorhanden, so fällt die Bestattungspflicht auf den nächsten Verwandten. Somit sind die engsten noch lebenden Verwandten ver­ pflichtet, sich um die Beisetzung des Verstorbenen zu kümmern. Gibt es keine Bestattungspflichtigen, so wird die Bestattung von behördlicher Seite veranlasst. BESTATTUNGSPFLICHT ANZEIGEPFLICHT 5 Bestattungspflicht /ANZEIGEPFLICHT

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