Bochumer Seniorenwegweiser

22 2. Gesundheit und Pflege Wie stellt man einen Antrag auf Leistungen und wie wird dieser geprüft? Der/die Versicherte stellt einen Antrag auf Feststellung der Pflegebedürftigkeit bei seiner Kranken- bzw. Pflegekasse. Die Pflegekasse lässt daraufhin durch eine Begutachtung prüfen, ob und mit welchem Grad eine Pflegebedürftigkeit vorliegt. Dazu kommt ein/e Gutachter*in zu dem Versicherten ins Haus oder ruft an. Die Leistungen werden ab Antragstellung gewährt, frühestens jedoch von dem Zeitpunkt an, in dem die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen. Sollten Sie zu dieser sehr komplexen und komplizierten Materie weitere Fragen haben, lassen Sie sich von Ihrer Pflegekasse beraten – Sie haben Anspruch auf eine Pflegeberatung. Oder fragen Sie die städtischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Seniorenbüros (siehe 1.2.1 bis 1.2.6). 2.1.1 Pflegegrade Pflegegrade Seit 2017 wird die Pflegebedürftigkeit in Grade gemessen. Dabei ist von Bedeutung, in welchem Maße die Selbständigkeit bei den Pflegebedürftigen eingeschränkt ist. Der Hilfe- und Unterstützungsbedarf wird mit einem Punktesystem bewertet und gewichtet. Dies führt im Ergebnis zu folgender Einteilung in die Pflegegrade: Pflegegrad 1: geringe Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten Pflegegrad 2: erhebliche Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten Pflegegrad 3: schwere Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten Pflegegrad 4: schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten Pflegegrad 5: schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung. 2.1.2 Leistungen der Pflegeversicherung Im Überblick In den Pflegegrad 1 werden ab 2017 erstmals Menschen eingestuft, die noch keine erheblichen Beeinträchtigungen haben, aber bereits eingeschränkt sind. Diese können beispielsweise Beratungsleistungen in Anspruch nehmen, erhalten einen Wohngruppenzuschlag in ambulant betreuten Wohngruppen, eine Versorgung mit Pflegehilfsmitteln sowie Zuschüsse bei Maßnahmen der Wohnraumanpassung und bei vollstationärer Pflege. In den Pflegegraden 1 bis 5 können Versicherte zusätzlich für anerkannte Angebote und zugelassene Pflegeeinrichtungen einen Entlastungsbetrag von 125 Euro geltend machen. Innerhalb der stationären Pflege bleiben die Eigenanteile ab Pflegegrad 2 einheitlich. Das bedeutet, dass auch bei einer Erhöhung des Pflegegrades der Eigenanteil gleich bleibt und nicht ansteigt. Darüber hinaus gilt ein Bestandsschutz: Falls Pflegebedürftige nach der Neuregelung nur noch Anspruch auf geringere Leistungen der Pflegversicherung hätten, wird dieser Differenzbetrag durch die Pflegekasse gedeckt.

RkJQdWJsaXNoZXIy NDIyMzg=