Bochumer Seniorenwegweiser

82 3. Finanzielle Sozialleistungen Terminvereinbarungen: unter der kostenfreien Rufnummer 0800 / 3 00 70 01 Beratung und Auskunft: unter der Servicenummer 0800 / 20 05 02 Telefonische Erreichbarkeit: Mo. bis Mi. 08.00 – 18.00 Uhr und Fr. 08.00 – 14.00 Uhr 3.2 Grundsicherung und Hilfen zum Lebensunterhalt Mit dem 01.01.2003 trat das Gesetz über die bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (GSiG) in Kraft. Am 31.12.2004 verlor das Gesetz seine Gültigkeit und ist nun im Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) festgelegt. Bei der Grundsicherung handelt es sich um eine eigenständige soziale Leistung, die den grundlegenden Bedarf für den Lebensunterhalt älterer und dauerhaft vollerwerbsgeminderter Personen sicherstellt. Gerade ältere Menschen befürchten den Unterhaltsrückgriff auf ihre Kinder. Sie verzichten deshalb häufig auf die eigentlich notwendige Sozialhilfe. Das Grundsicherungsgesetz schafft hier Abhilfe und gilt für Personen, die: ●● die Regelaltersgrenze erreicht haben (Personen, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Altersgrenze mit der Vollendung des 65. Lebensjahres; für Personen, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wurde die Altersgrenze gemäß § 41 Absatz 2 SGB XII pro Jahr um einen Monat – maximal auf die Vollendung des 67. Lebensjahres – angehoben.) ●● das 18. Lebensjahr vollendet haben und aus medizinischen Gründen dauerhaft vollerwerbsgemindert im Sinne der Rentenversicherung sind. Information Amt für Soziales Bildungs- und Verwaltungszentrum (BVZ) Gustav-Heinemann-Platz 2 – 6 · 44777 Bochum Botanischer Garten an der Ruhr Universität Foto: Stadt Bochum, Pressestelle

RkJQdWJsaXNoZXIy NDIyMzg=