Wohnraumanpassung im Landkreis Leipzig

- 29 - Barrierefreies Bauen Je nach Lebensphase ändern sich die Anforderungen an ein Zuhause, beispielsweise als Single oder Paar, mit oder ohne Kinder sowie im Alter, bei Erkrankung oder Behinderung. Aus diesem Grund sollten Wohnhäuser so gebaut werden, dass sie ohne große Umbaumaßnahmen in jeder Lebenslage barrierefrei, also grundsätzlich ohne fremde Hilfe, zugänglich und nutzbar sind. Aktuelle Mindeststandards für die Planung, Bemessung und Ausführung barrierefreier Baumaßnahmen liefert die bau­ technische Norm DIN 18040. Teil 2 der Norm bezieht sich auf barrierefreie Wohnungen. Auch die Landesbauordnung befasst sich mit dem barriere­ freien Bauen. Jedoch sind in den Bauordnungen detaillierte Vorgaben zur Umsetzung nicht oder nur unzureichend ent­ halten, wohingegen die DIN 18040 die Anforderungen sehr viel genauer definiert. Zusammen mit den Vorgaben aus der jeweiligen Landesbauordnung ergibt sich ein konkretes Bild, Info: Innerhalb der DIN 18040-2 wird zwischen zwei Standards unterschieden: barrierefrei nutzbar oder bar­ rierefrei mit Rollstuhl nutzbar. Hier gilt folgender Grund­ satz: Eine Wohnung, die barrierefrei mit dem Rollstuhl nutzbar ist, ist auch für alle anderen Personen barriere­ frei nutzbar. welche Anforderungen an die Barrierefreiheit des eigenen Bauvorhabens gestellt werden. Grundlagen für eine barrierefreie Planung Eine Wohnung oder ein Haus gilt als barrierefrei, wenn fol­ gende Voraussetzungen erfüllt sind: • barrierefreie Zugänge sowohl im Außenbereich als auch ins Gebäude und in die Wohnung(en) • barrierefreier Zugang zu einem Raum mit Anschlussmög­ lichkeit für eine Waschmaschine • innerhalb der Wohnung oder zum Balkon/zur Terrasse keine Stufen oder Schwellen • ausreichende Bewegungsflächen in allen Räumlichkeiten • komfortable Anordnung von Bedienungseinrichtungen • barrierefreier Sanitärraum (Bad/WC) sowie bodengleiche Dusche und nach außen öffnende Tür • ausreichende Breite der Türen Info: Die Planungsgrundlagen des barrierefreien Bau­ ens können in der Sächsischen Bauordnung (§ 50 in Verbindung mit §§ 48, 39 und 34 SächsBO) nachge­ schlagen werden. Diese finden Sie auch im Internet un­ ter: https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/1779 © Jacob Lund - stock.adobe.com

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