Wohnraumanpassung im Landkreis Leipzig

- 32 - Pflege Als potenzielle Pflegebedürftige oder Angehörige betrifft das Thema Pflege jeden von uns. Dabei gilt es, sich in erster Linie über die Gesetzesänderungen, die verschiedenen Pfle­ gearten und über die Leistungen der Pflegeversicherung zu informieren. Antragstellung Wird eine Person pflegebedürftig, so erhält diese nicht auto­ matisch Leistungen von der Pflegekasse. Pflegegeld und andere Kostenerstattungen müssen durch einen Antrag zur Pflegeversicherung ersucht werden. Dieser Antrag kann formlos bei der zuständigen Pflegekasse erfolgen. Nur sobald eine Pflegebedürftigkeit für mindestens 6 Monate vorliegt, dürfen Leistungen aus der Pflegeversicherung erbracht werden. Zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit erfolgt eine Begut­ achtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen. Bei der Begutachtung werden die Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten der Menschen in sechs verschiedenen Lebensbereichen beurteilt. Zu diesen Bereichen zählen: • Mobilität: Wie selbstständig kann sich der Mensch fort­ bewegen und seine Körperhaltung ändern? • Kognitive und kommunikative Fähigkeiten: Wie fin­ det sich der Mensch mithilfe anderer örtlich und zeitlich zurecht? Kann er für sich selbst Entscheidungen treffen oder Gespräche führen? • Verhalten und psychische Problemlagen: Wie häufig benötigt der Mensch Hilfe aufgrund von psychischen Problemen, wie etwa aggressivem oder ängstlichem Verhalten? • Selbstversorgung: Wie selbstständig kann sich der Mensch im Alltag versorgen bei der Körperpflege, beim Essen und Trinken? • Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen: Wie aufwendig ist die Unterstüt­ zung beim Umgang mit der Krankheit und den Behand­ lungen, z. B. bei der Medikamentengabe oder beim Verbandswechsel? • Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte: Wie selbstständig kann der Mensch noch den Tagesablauf planen, sich beschäftigen oder Kontakte pflegen? Pflegeleistungen Pflegegeld Pflegegeld erhalten Versicherte, die zu Hause von Ange­ hörigen, Freunden oder Bekannten ehrenamtlich gepflegt werden. Pflegegeld ambulant PG1 PG2 PG3 PG4 PG5 125 Euro* 316 Euro 545 Euro 728 Euro 901 Euro * Als Geldbetrag, der für Erstattung der Betreuungs- und Entlastungsleistungen zur Verfügung steht. Pflegesachleistungen Pflegesachleistungen erhalten Versicherte, die zu Hause durch einen Pflegedienst versorgt werden. Dabei rechnen die ambulanten Pflegedienste ihre Leistungen direkt mit der Krankenkasse bzw. dem Kostenträger ab. Ambulante Pflegedienste bzw. Sozialstationen unterstützen Pflegebedürftige und ihre Angehörigen bei der Pflege und Betreuung zu Hause. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Pflegedienstes kommen zu den Betroffenen nach Hause und helfen fach- und sachkundig bei der täglichen Pflege, hauswirtschaftlichen Versorgung und häuslichen Betreu­ ung. Die ambulante Pflege ermöglicht Betroffenen, trotz Pflegebedürftigkeit in der vertrauten Umgebung zu bleiben. Pflegende Angehörige können durch die Organisation der Pflege und Betreuung unter Zuhilfenahme eines Pflegediens­ tes zum Beispiel auch Beruf und Pflege besser miteinander vereinbaren. Pflegesachleistung ambulant PG1 PG2 PG3 PG4 PG5 0 Euro 689 Euro 1.298 Euro 1.612 Euro 1.995 Euro Kombinationsleistung Wird die Pflege eines Pflegebedürftigen zum Teil von einer nicht professionellen Pflegeperson (z. B. Angehöriger) und zum Teil von einer professionellen Pflegekraft (z. B. ambu­ lanter Pflegedienst) erbracht, spricht man von einer Kombi­ nationsleistung. Die Pflegeversicherung erstattet zunächst den Aufwand der professionellen Pflegekraft und zahlt für die „restliche“ Pflege anteilig Pflegegeld an den Pflege­ bedürftigen. Die prozentuale Aufteilung kann halbjährlich verändert werden.

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