Älter werden im Landkreis Leipzig

Unterstützung durch das Kreissozialamt - 8 - Leistungen nach dem Landesblindengeldgesetz Bei Nachweis der Beeinträchtigung der Sehfähigkeit erhalten blinde Menschen sowie hochgradig sehbehinderte Menschen Leistungen nach dem Landesblindengeldgesetz, unabhängig von Einkommen und Vermögen. Blind Blind ist ein schwerbehinderter Mensch, dem das Augenlicht vollständig fehlt oder dessen Sehschärfe auf keinem Auge, auch nicht bei beidäugiger Prüfung, mehr als 1/50 beträgt oder wenn andere Störungen des Sehvermögens von einem solchen Schweregrad vorliegen, dass sie dieser Beeinträchti- gung der Sehschärfe gleichzustellen sind. Hochgradige Sehbehinderung Als hochgradig Sehbehinderte gelten Personen, deren Seh- schärfe auf keinem Auge und auch nicht bei beidäugiger Prüfung mehr als 1/20 beträgt oder bei denen andere gleich- schwere Störungen der Sehfunktion vorliegen. Das ist dann der Fall, wenn die Einschränkung des Sehvermögens einen Grad der Behinderung von 100 bedingt und Blindheit noch nicht vorliegt. Die Leistungen im Einzelnen sind: • für volljährige blinde Menschen: 350 Euro pro Monat • für blinde Menschen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben: 263 Euro pro Monat • für hochgradig Sehbehinderte: 80 Euro pro Monat • für blinde und gleichzeitig gehörlose Menschen: 300 Euro pro Monat Hinweis: Wenn Sie Leistungen der häuslichen Pflege in Anspruch nehmen oder wenn für Sie eine vollstatio- näre Versorgung erforderlich ist, verringert sich das Landesblindengeld. Der Antrag auf Leistungen nach dem Landesblindengeldge- setz ist in dem Antrag zur Feststellung einer Schwerbehinder- teneigenschaft integriert. Den Antrag erhält man beim Sozial- amt der Landkreisverwaltung in Borna. Die Antragsformulare sind auf der Homepage der Landkreisverwaltung unter Bür- gerservice � Behördenwegweiser � Aufgaben �  Lebenslagen � Buchstabe „B“ � Dokumente abrufbar. Auf Wunsch kann dem Antragsteller auch ein Antrag zugesandt werden. Für weitere Fragen: Nina Rost Kreissozialamt Sachgebietsleiterin Schwerbehindertenausweise Telefon: 03433 241-2127 E-Mail: nina.rost@lk-l.de deshalb ergänzend Sozialhilfe bewilligt werden. Die Vermö- gensgrenze für eine volljährige Person beträgt 5.000 Euro, d. h., darüber liegende Geldbeträge müssen erst verbraucht werden. Der erforderliche Antrag wird im Sozialamt, Sach- gebiet Sozialhilfe bearbeitet. Den Antrag erhält man beim Sozialamt der Landkreisverwal- tung in Borna und in der Außenstelle Grimma. Die Antrags- formulare sind auf der Homepage der Landkreisverwaltung unter Bürgerservice � Behördenwegweiser � Aufgaben � Buchstabe „S“ � Sozialhilfe � Dokumente abrufbar. Auf Wunsch kann dem Antragsteller auch ein Antrag zugesandt werden. Für weitere Fragen: Iris Sachse Kreissozialamt Sachgebietsleiterin Sozialhilfe Telefon: 03433 241-2103 E-Mail: iris.sachse@lk-l.de Schwerbehindertenausweise Einwohner des Landkreises Leipzig haben die Möglichkeit, einen Antrag auf Ausstellung eines Schwerbehinderten- ausweises zu stellen. Nach der Antragstellung werden das Vorliegen einer Behinderung und weitere gesundheitliche Merkmale i. V. m. der Inanspruchnahme von Nachteilsaus- gleichen geprüft. Schwerbehinderte Menschen im Sinne des Sozialgesetzbuches IX sind Personen, bei denen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt. Als Nachweis der Schwerbehinderung wird ein Schwerbehindertenausweis ausgestellt. Der erforderliche Antrag wird im Sozialamt, Sachgebiet Schwerbehindertenausweise bearbeitet. Den Antrag erhält man beim Sozialamt der Landkreisverwal- tung in Borna. Die Antragsformulare sind auf der Homepage der Landkreisverwaltung unter Bürgerservice � Behörden- wegweiser � Aufgaben � Buchstabe „S“ � Schwerbehinderte � Dokumente abrufbar. Auf Wunsch kann dem Antragsteller auch ein Antrag zugesandt werden. Für weitere Fragen: Nina Rost Kreissozialamt Sachgebietsleiterin Schwerbehindertenausweise Telefon: 03433 241-2127 E-Mail: nina.rost@lk-l.de

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