Seniorenwegweiser für den Landkreis Leipzig

17 Pflege Pflege  >> ANTRAGSTELLUNG Wird eine Person pflegebedürftig, so erhält diese nicht automatisch Leistungen von der Pflegekasse. Pflegegeld und andere Kostenerstattungen müssen durch einen Antrag bei der Pflegeversicherung beantragt werden. Dieser Antrag kann formlos bei der zuständigen Pflegekasse erfolgen. Zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit erfolgt eine Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen. Bei der Begutachtung werden die Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit sowie die vorhandenen Fähigkeiten in sechs verschiedenen Lebensbereichen beurteilt. Zu diesen Bereichen zählen: • Mobilität: Wie selbstständig kann sich der Mensch fortbewegen und seine Körperhaltung ändern? • Kognitive und kommunikative Fähigkeiten: Wie findet sich der Mensch mithilfe anderer örtlich und zeitlich zurecht? Kann er für sich selbst Entscheidungen treffen oder Gespräche führen? • Verhalten und psychische Problemlagen: Wie häufig benötigt der Mensch Hilfe aufgrund von psychischen Problemen, wie etwa aggressivem oder ängstlichem Verhalten? • Selbstversorgung: Wie selbstständig kann sich der Mensch im Alltag versorgen bei der Körperpflege, beim Essen und Trinken? • Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen: Wie aufwendig ist die Unterstützung beim Umgang mit der Krankheit und den Behandlungen, z. B. bei der Medikamentengabe oder beim Verbandswechsel? • Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte: Wie selbstständig kann der Mensch noch den Tagesablauf planen, sich beschäftigen oder Kontakte pflegen? >> PFLEGELEISTUNGEN Pflegegeld Pflegegeld erhalten Versicherte, die zu Hause von Angehörigen, Freunden oder Bekannten ehrenamtlich gepflegt werden. PG1 PG2 PG3 PG4 PG5 125 Euro* 316 Euro 545 Euro 728 Euro 901 Euro Pflegegeld ambulant, Stand 01/2022 * Als Geldbetrag, der für Erstattung der Betreuungs- und Entlastungsleistungen zur Verfügung steht Pflegesachleistungen Pflegesachleistungen erhalten Versicherte, die zu Hause durch einen Pflegedienst versorgt werden. Dabei rechnen die ambulanten Pflegedienste ihre Leistungen direkt mit der Krankenkasse bzw. dem Kostenträger ab. Ambulante Pflegedienste bzw. Sozialstationen unterstützen Pflegebedürftige und ihre Angehörigen bei der Pflege und Betreuung zu Hause. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Pflegedienstes kommen zu den Betroffenen nach Hause und helfen fach- und sachkundig bei der täglichen Pflege, hauswirtschaftlichen Versorgung und häuslichen Betreuung. Die ambulante Pflege ermöglicht Betroffenen, trotz Pflegebedürftigkeit in der vertrauten Umgebung zu bleiben. Pflegende Angehörige können durch die Organisation der Pflege und Betreuung unter Zuhilfenahme eines Pflegedienstes zum Beispiel auch Beruf und Pflege besser miteinander vereinbaren. PG1 PG2 PG3 PG4 PG5 * 724 Euro 1.363 Euro 1.693 Euro 2.095 Euro Stand 01/2022 * Pflegebedürftige im PG1 können den Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro/Monat auch für Leistungen der ambulanten Pflegedienste einsetzen ² ²Kombination von Pflegesachleistungen und Pflegegeld: Je nach Höhe der bezogenen häuslichen Pflegesachleistungen wird das Pflegegeld anteilig ausgezahlt. Entlastungsbetrag Pflegebedürftige aller Pflegegrade in häuslicher Pflege haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro monatlich (also insgesamt bis zu 1.500 Euro im Jahr). Der Betrag ist zweckgebunden einzusetzen für qualitätsgesicherte Leistungen zur Entlastung pflegender Angehöriger. Soweit der monatliche Entlastungsbetrag in einem Kalendermonat nicht (vollständig) ausgeschöpft worden ist, wird der verbliebene Betrag jeweils in die darauffolgenden Kalendermonate übertragen. Der Entlastungsbetrag kann für folgende Leistungen genutzt werden: • Leistungen der Tages- oder Nachtpflege • Leistungen der Kurzzeitpflege • Leistungen der Pflegedienste (pflegerische Betreuungsmaßnahmen; Hilfen bei der Haushaltsführung) • Leistungen anerkannter Angebote zur Unterstützung im Alltag und Nachbarschaftshelfer Um die Kostenerstattung für die entstandenen Aufwendungen zu erhalten, müssen bei der Pflegekasse des Pflegebedürftigen, jeweils Belege der erbrachten Leistung eingereicht werden.

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