Seniorenwegweiser für den Landkreis Leipzig

Pflege 19 Voraussetzung für die Inanspruchnahme einer Verhinderungspflege ist, dass sich die zu pflegende Person seit mindestens sechs Monaten in der häuslichen Pflege befindet, durch einen Angehörigen gepflegt wird und dafür Pflegegeld aus der Pflegeversicherung erhält. PG1 PG2 PG3 PG4 PG5 0 Euro 1.612 Euro* 1.612 Euro* 1.612 Euro* 1.612 Euro* Gelder für Verhinderungspflege durch sonstige Personen (z. B. Pflegedienst), Stand 01/2022 * zzgl. max. 806 Euro aus noch nicht in Anspruch genommenen Mitteln der Kurzzeitpflege PG1 PG2 PG3 PG4 PG5 0 Euro 474 Euro* 817,50 Euro* 1.092 Euro* 1.351,50 Euro* Gelder für Verhinderungspflege durch nahe Angehörige oder Haushaltsmitglieder, Stand 01/2022 * zzgl. max. 806 Euro aus noch nicht in Anspruch genommenen Mitteln der Kurzzeitpflege Freistellungen nach dem Pflegezeitgesetz und Familienpflegezeitgesetz Anspruch auf Pflegezeit wird Beschäftigten gewährt, die eine nahe Angehörige oder einen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen. Ein Anspruch auf Freistellung besteht für die häusliche oder auch außerhäusliche Betreuung von minderjährigen pflegebedürftigen nahen Angehörigen und für die Begleitung von nahen Angehörigen in der letzten Lebensphase. Der Anspruch gilt für alle Pflegegrade. Es handelt sich um eine sozialversicherte, vom Arbeitgeber nicht bezahlte vollständige oder teilweise Freistellung von der Arbeitsleistung für die Dauer von bis zu sechs Monaten. Der Anspruch besteht nur gegenüber Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern mit mehr als 15 Beschäftigten. Beschäftigte haben einen Rechtsanspruch auf Familienpflegezeit, das heißt, sie können sich für einen Zeitraum von bis zu 24 Monaten bei einer Mindestarbeitszeit von 15 Wochenstunden im Durchschnitt eines Jahres teilweise für die Pflege in häuslicher Umgebung einer beziehungsweise eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen (Pflegegrade 1 bis 5) freistellen lassen. Der Rechtsanspruch findet nur Anwendung gegenüber Arbeitgebern mit mehr als 25 Beschäftigten ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten. Die Beschäftigten genießen von der Ankündigung – höchstens jedoch zwölf Wochen vor dem angekündigten Beginn – bis zur Beendigung der Pflege- oder Familienpflegezeit einen besonderen Kündigungsschutz. Der Kranken- und Pflegeversicherungsschutz bleibt in der Regel während der Pflege- oder Familienpflegezeit erhalten, da in dieser Zeit regelmäßig eine Familienversicherung besteht. Sollte diese Möglichkeit nicht gegeben sein, muss Tages- und Nachtpflege Unter Tages- und Nachtpflege versteht man die vorübergehende Betreuung in einer Pflegeeinrichtung, wenn die häusliche Versorgung nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt werden kann oder wenn diese dadurch sinnvoll ergänzt und gestärkt wird. Die Pflegekasse übernimmt die pflegebedingten Aufwendungen (z. B. Betreuung und medizinische Behandlungspflege). Kosten für Unterkunft und Verpflegung müssen privat getragen werden. Die teilstationäre Pflege umfasst auch die notwendige Beförderung des Pflegebedürftigen von der Wohnung zur Einrichtung und zurück. PG1 PG2 PG3 PG4 PG5 * 689 Euro 1.298 Euro 1.612 Euro 1.995 Euro Gelder für Kurzzeitpflege, Stand 01/2022 * Personen im PG1 können den Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro/Monat einsetzen, um Leistungen der Tages-/Nachtpflege in Anspruch zu nehmen Kurzzeitpflege Als Leistung der Pflegeversicherung kann die Kurzzeitpflege ab dem Pflegegrad 2 insbesondere dann in Anspruch genommen werden, wenn die häusliche Pflege zeitweise nicht, noch nicht oder nicht im erforderlichen Umfang erbracht werden kann. Die Höhe der Leistung beträgt bis zu 1.612 Euro für bis zu acht Wochen pro Kalenderjahr. Pflegebedürftige Personen mit dem Pflegegrad 1 können den Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro pro Monat, also bis zu 1.500 Euro pro Jahr, einsetzen, um Leistungen der Kurzzeitpflege in Anspruch zu nehmen. Im Kalenderjahr noch nicht in Anspruch genommene Mittel der Verhinderungspflege können auch für Leistungen der Kurzzeitpflege eingesetzt werden. PG1 PG2 PG3 PG4 PG5 * 1.774 Euro** 1.774 Euro** 1.774 Euro** 1.774 Euro** Gelder für Kurzzeitpflege, Stand 01/2022 * Personen im PG1 können den Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 EUR/Monat einsetzen, um Leistungen der Kurzzeitpflege in Anspruch zu nehmen ** zzgl. max. 1.612 Euro aus noch nicht in Anspruch genommenen Mitteln der Verhinderungspflege Verhinderungspflege Wenn eine private Pflegeperson selbst erkrankt, verreist ist oder aus anderen Gründen die Pflege des Angehörigen vorübergehend nicht durchführen kann, können Leistungen im Rahmen der Verhinderungspflege in Anspruch genommen werden. Ein Anspruch auf Leistungen besteht für bis zu sechs Wochen pro Kalenderjahr.

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