Seniorenwegweiser für den Landkreis Leipzig

20 Pflege Kurzzeitige Arbeitsverhinderung und Pflegeunterstützungsgeld Wird ein naher Angehöriger einer oder eines Beschäftigten akut pflegebedürftig, besteht das Recht, bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernzubleiben, wenn dies erforderlich ist, um für die betroffene Person eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen, zum Beispiel nach einem Schlaganfall. Beschäftigte sind verpflichtet, dem Arbeitgeber ihre Verhinderung an der Arbeitsleistung und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Auf Verlangen des Arbeitgebers muss eine ärztliche Bescheinigung über die voraussichtliche Pflegebedürftigkeit des Angehörigen sowie die Erforderlichkeit der Arbeitsbefreiung vorgelegt werden. Eine kurzzeitige Arbeitsverhinderung können alle Beschäftigten in Anspruch nehmen – unabhängig von der Anzahl der bei der Arbeitgeberin oder beim Arbeitgeber Beschäftigten. Der Schutz in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung bleibt bestehen. Als Ausgleich für entgangenes Arbeitsentgelt bei einer „kurzzeitigen Arbeitsverhinderung“ können Beschäftigte ein auf insgesamt bis zu zehn Arbeitstage je pflegebedürftige Person begrenztes sogenanntes Pflegeunterstützungsgeld in Anspruch nehmen. Dies gilt für die Pflege sich die Pflegeperson freiwillig in der Krankenversicherung weiterversichern und dafür in der Regel den Mindestbeitrag zahlen. Mit der Krankenversicherung ist automatisch auch die Pflegeversicherung gewährleistet. Auf Antrag erstattet die Pflegeversicherung für alle Pflegegrade den Beitrag für die Kranken- und Pflegeversicherung bis zur Höhe des Mindestbeitrages. Beschäftigte, die sich nach demPflege- oder Familienpflegezeitgesetz für eine bis zu sechsmonatige teilweise oder vollständige Freistellung entscheiden, haben Anspruch auf Förderung durch ein zinsloses Darlehen; dies gilt auch bei Inanspruchnahme der Familienpflegezeit. ² ²Kombination von Freistellungen nach dem Pflegezeitgesetz undnachdemFamilienpflegezeitgesetz: Pflegende Angehörige können Freistellungen nach dem Pflegezeitgesetz und nach dem Familienpflegezeitgesetz auch kombiniert in Anspruch nehmen. Die Gesamtdauer aller Freistellungsmöglichkeiten beträgt zusammen höchstens 24 Monate. Nahe Angehörige können die Freistellungen auch parallel oder nacheinander in Anspruch nehmen und sich so die Pflege partnerschaftlich teilen. Jetzt mit eigenem Johanniter-Einsatzdienst in und um Leipzig: 7 Tage / 24 Std. für Sie im Einsatz. Im Notfall bestens versorgt Leichte Installation Sichere Schlüsselhinterlegung Regelmäßiger Kontakt Service-Telefon: 0800 3233800 (gebührenfrei) www.johanniter.de/hausnotruf Der Johanniter-Hausnotruf. Sicherheit auf Knopfdruck. Johanniter-Unfall-Hilfe e. V. Regionalverband Leipzig/Nordsachsen Torgauer Str. 233, Arcus Park Haus A, EG, 04347 Leipzig Tel. 0341 6962 627, notrufdienste.leipzig@johanniter.de

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