Informationsbroschüre der Stadt Bornheim

© pixabay.de 43 Wer in eine Auseinandersetzung verwickelt ist und sich den mühseligen Weg vors Gericht ersparen möchte, sollte die Hilfe von Schiedspersonen in Anspruch nehmen. Denn sie können in einem unbürokratischen Schlichtungsverfahren eine zügige und kostensparende Einigung herbeiführen, die dem Interesse aller Parteien gerecht wird. Dabei sind Gesprächsbereitschaft und Entgegenkommen der Schlüssel zum Erfolg. So wird der Frieden wiederhergestellt, ohne dass es des oft langwierigen und kostspieligen Streits vor Gericht bedarf. Verankert ist dieses wichtige Ehrenamt im Schiedsamtsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen. Wie verläuft ein Verfahren vor dem Schiedsamt? Vor dem Schiedsamt ergehen weder Urteile noch Beschlüsse. Die Schiedsperson nimmt in der sogenannten Schlichtungsverhandlung vielmehr die Rolle eines neutralen Moderators ein. Dabei versucht sie, im gemeinsamen Gespräch mit den Konfliktpartnern eine gütliche Einigung herbeizuführen. Das Ergebnis einer Schlichtungsverhandlung kann zum Beispiel der Abschluss eines Vergleichs sein, der dann rechtsverbindlich und 30 Jahre vollstreckbar ist. Bleibt die Streitschlichtung hingegen erfolglos, steht jedem weiterhin der Weg zu den Amtsgerichten offen. Was kostet das Schiedsverfahren? Die Gebühren des Schiedsamts sind gesetzlich geregelt. Sie belaufen sich im Regelfall auf 20 bis 30 Euro, in besonders schwierigen Fällen maximal auf 50 Euro. Hinzu können noch Auslagen der Schiedsperson wie Portokosten kommen. Wann können und wann müssen Sie zum Schiedsamt gehen? Grundsätzlich können Sie in allen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zum Schiedsamt gehen, sofern diese nicht in die sachliche Zuständigkeit der Familien- und Arbeitsgerichte fallen. Für eine Reihe von zivilrechtlichen Streitigkeiten ist ein außergerichtliches Streitschlichtungsverfahren jedoch zwingend vorgeschrieben. Man spricht dann von einer obligatorischen außergerichtlichen Streitschlichtung. Bei diesen Streitigkeiten ist eine Klage bei den Amtsgerichten nur zulässig, Schiedswesen in Bornheim – vertragen statt klagen

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