Heiraten in Calw

7 Das Verfahren beim Standesamt Seit dem 1. Juli 1998 ist das bisher übliche Aufgebotsverfah­ ren durch die sogenannte „Anmeldung zur Eheschließung“ ersetzt worden. Diese Anmeldung ist frühestens sechs Monate vor dem geplanten Hochzeitstermin möglich und zuständig hierfür ist das Standesamt des Wohnsitzes eines oder beider Eheschließenden. Das Standesamt, das die Trau­ ung letztendlich durchführt, ist jedoch frei wählbar. Für die Anmeldung zur Eheschließung benötigt das Stan­ desamt einige Unterlagen von Ihnen. Sie müssen beim Standesamt Ihres Geburtsortes eine sogenannte „beglau­ bigte Abschrift aus dem Geburtenregister“ anfordern, diese Urkunde sollte maximal sechs Monate alt sein. Sind Sie im Ausland geboren, brauchen Sie eine Geburtsurkunde, die, sofern der betreffende Staat keine internationale Urkunde ausstellt, von einem vereidigten Dolmetscher in die deutsche Sprache übersetzt werden muss. War einer von Ihnen beiden bereits verheiratet, so ist die letzte Eheschließung und deren Auflösung entsprechend nachzuweisen. Hierzu erhalten Sie beim Standesamt der letz­ ten Ehe eine „beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister“. Außerdem benötigen Sie natürlich einen gültigen Personal­ ausweis oder einen Reisepass. Ausländische Staatsangehörige müssen für eine Eheschlie­ ßung in Deutschland zudem noch eine Familienstands­ bescheinigung, in der Regel ein „Ehefähigkeitszeugnis“ ihres Heimatlandes vorlegen. Unter Umständen müssen ausländische Personenstandsurkunden mit einer speziellen Überbeglaubigung – Legalisation oder Apostille – versehen sein. Ihr zuständiges Standesamt gibt Ihnen hierüber gerne Auskunft. Hinweis: In jedem Fall ist es empfehlenswert, wenn Sie sich im Vorfeld eingehend von Ihrem zuständigen Standesamt beraten las­ sen. So vermeiden Sie, dass eventuell wichtige Papiere fehlen und Ihre Anmeldung nicht abschließend bearbeitet werden kann. Eine persönliche Beratung durch den Standesbeamten ist auf jeden Fall bei folgenden Konstellationen notwendig: 1. wenn einer von Ihnen bereits verheiratet gewesen ist, 2. wenn gemeinsame voreheliche Kinder vorhanden sind, 3. wenn einer von Ihnen eine ausländische Staatsangehörig­ keit besitzt, 4. wenn einer von Ihnen im Ausland geboren ist. © Omid Mahdawi – Fotolia

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