Maßnahmen zur Wohnraumanpassung im Landkreis Celle

Im Gegensatz zur alten Methode, in der die benötigte Pflegezeit der jeweiligen Person gemessen wurde, werden im neuen Bewertungssystem Punkte vergeben, die darstellen, inwieweit die Selbstständigkeit eingeschränkt ist. Eine geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit entspricht dem Pflegegrad eins. Die schwerste Beeinträchtigung, bei der besondere Anforderungen an die pflegerische Versorgung gestellt werden, erhält die Einordnung in den Pflegegrad fünf. Nach der erfolgten Feststellung des Pflegegrades bekommt der Antragsteller die entsprechende Leistung aus der Pflegeversicherung. Pflegegrade und Leistungen Der Pflegebedürftigkeitsbegriff 2017 im Detail Am 1. Januar 2017 wurde der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff eingeführt. Dies bedeutet eine andere Bewertung der Pflegebedürftigkeit und eine andere Einstufung in Pflegegrade. Wurden bisher nur körperliche Beeinträchtigungen für die Feststellung von Pflegebedürftigkeit bewertet, werden nun alle für Pflegebedürftigkeit relevanten Aspekte berücksichtigt. Dabei ist es also gleichgültig, ob körperliche, psychische oder kognitive Beeinträchtigungen vorliegen. Wie wird die Pflegebedürftigkeit festgestellt? Die Begutachtung der Pflegebedürftigkeit erfolgt durch den Medizinischen Dienst (MD). Dabei wird vor allem beurteilt, wie selbstständig die betroffene Person noch ist. Diese Selbstständigkeit wird in folgenden Bereichen beurteilt: • Mobilität • Kognitive und kommunikative Fähigkeiten • Verhaltensweisen und psychische Problemlagen • Selbstversorgung • Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen • Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte Alle Leistungen im Überblick In den Pflegegrad 1 werden ab 2017 erstmals Menschen eingestuft, die noch keine erheblichen Beeinträchtigungen haben, aber bereits eingeschränkt sind. Diese können beispielsweise Beratungsleistungen in Anspruch nehmen, erhalten einen Wohngruppenzuschlag in ambulant betreuten Wohngruppen, eine Versorgung mit Pflegehilfsmitteln sowie Zuschüsse bei Maßnahmen der Wohnraumanpassung und bei vollstationärer Pflege. In den Pflegegraden 1 bis 5 können Versicherte zusätzlich für anerkannte Angebote und zugelassene Pflegeeinrichtungen einen Entlastungsbetrag von 125 Euro geltend machen. Innerhalb der stationären Pflege bleiben die Eigenanteile ab Pflegegrad 2 einheitlich. Das heißt, dass wenn sich der Pflegegrad erhöht, der Eigenanteil deswegen nicht steigt. Darüber hinaus gilt ein Bestandschutz: Falls Pflegebedürftige nach der Neuregelung nur noch Anspruch auf geringere Leistungen der Pflegeversicherung hätten, wird dieser Differenzbetrag durch die Pflegekasse gedeckt. Die gesetzliche Pflegeversicherung zahlt seit dem 1. Janunar 2022 gemäß § 43c SGB XI einen Leistungszuschlag zum Eigenanteil – zeitlich gestaffelt: 1. – 12. Monat 5 Prozent 13. – 24. Monat 25 Prozent 25. – 36. Monat 45 Prozent ab dem 37. Monat 70 Prozent 37 Hilfe und Unterstützung © Pixel-Shot /AdobeStock

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