Maßnahmen zur Wohnraumanpassung der Stadt Cottbus

25 Hilfe und Unterstützung Als potenzielle Pflegebedürftige oder Angehörige betrifft das Thema Pflege jeden von uns. Dabei gilt es, sich in erster Linie über die Gesetzesände­ rungen, die verschiedenen Pflege­ arten und über die Leistungen der Pflegeversicherung zu informieren. DIE PFLEGE Bei der Feststellung der Pflegebedürf­ tigkeit werden also sowohl körperliche als auch geistige und psychische Faktoren berücksichtigt. Um Leistungen aus der Pflegeversi­ cherung zu erhalten, muss die Ein­ stufung in einen Pflegegrad bei der zuständigen Pflegekasse beantragt werden. Dieser Antrag ist formlos möglich. Zu beachten ist jedoch, dass Leistungen aus der Pflegeversiche­ rung nicht rückwirkend erbracht wer­ den. Der Leistungsanspruch beginnt frühestens ab dem Monat der Antrag­ stellung. Anstelle eines schriftlichen Antrags kann auch ein Pflegestütz­ punkt aufgesucht oder ein Hausbe­ such eingefordert werden. In diesen Fällen kümmert sich der Pflegeberater um die weitere Antragstellung. Der Antragsteller wird von einem Gut­ achter des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung anhand eines Fragebogens überprüft, um den Grad der Selbstständigkeit zu ermitteln. Auf der Grundlage dieses Gutachtens entscheidet die zuständige Pflege­ kasse, ob der Antrag auf Zuerkennung eines Pflegegrades bewilligt wird. Eine geringe Beeinträchtigung der Selbst­ ständigkeit entspricht dem Pflegegrad eins. Die schwerste Beeinträchtigung, bei der besondere Anforderungen an die pflegerische Versorgung gestellt werden, erhält die Einordnung in den Pflegegrad fünf. PFLEGEGRADE UND LEISTUNGEN Wie wird die Pflegebedürftigkeit festgestellt? Die Begutachtung der Pflegebedürf­ tigkeit erfolgt durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK). Dabei wird vor allem beurteilt, wie selbstständig die betroffene Person noch ist. Diese Selbstständigkeit wird in folgen­ den Bereichen beurteilt: • Mobilität • Kognitive und kommunikative Fähigkeiten • Verhaltensweisen und psychische Problemlagen • Selbstversorgung HILFE UND UNTERSTÜTZUNG Pflegegrade Geldleistung ambulant Sachleistung ambulant Entlastungsbetrag ambulant (zweckgebunden) Leistungsbetrag vollstationär Pflegegrad 1 125 Euro 125 Euro Pflegegrad 2 316 Euro 689 Euro 125 Euro 770 Euro Pflegegrad 3 545 Euro 1.298 Euro 125 Euro 1.262 Euro Pflegegrad 4 728 Euro 1.612 Euro 125 Euro 1.775 Euro Pflegegrad 5 901 Euro 1.995 Euro 125 Euro 2.005 Euro Quelle: Bundesministerium für Gesundheit • Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen • Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte Alle Leistungen im Überblick In den Pflegegrad 1 werden Men­ schen eingestuft, die noch keine erheblichen Beeinträchtigungen haben, aber bereits eingeschränkt sind. Diese können beispielsweise Beratungsleistungen in Anspruch nehmen, erhalten einen Wohngrup­ penzuschlag in ambulant betreuten Wohngruppen, eine Versorgung mit Pflegehilfsmitteln sowie Zuschüsse bei Maßnahmen der Wohnrauman­ passung und bei vollstationärer Pflege. In den Pflegegraden 1 bis 5 können Versicherte zusätzlich für anerkannte Angebote und zugelassene Pflege­ einrichtungen einen Entlastungsbetrag von 125 Euro geltend machen. Innerhalb der stationären Pflege ist der Eigenanteil für die Versorgung von Bewohnern der Pflegegrade 2 bis 5 gleich hoch.

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