33 5. Pflege und andere Hilfen 5. Pflege und andere Hilfen 5.1 Die Pflegeversicherung Die soziale Pflegeversicherung dient der teilweisen sozialen Absicherung des Risikos bei Pflegebedürftigkeit. Von der Pflegeversicherung werden auch die Rentenbezieher erfasst – ihnen stehen wie allen anderen Versicherten bei häuslicher Pflege bzw. Heimpflege Leistungen der Pflegeversicherung zu. Krankenversicherte sind in der Regel auch Mitglied in der Pflegeversicherung. In der Praxis ist der Ansprechpartner für die Krankenversicherung gleichzeitig auch der für die Pflegeversicherung. Es ist zu beachten, dass die Pflegeversicherung keine „Vollkaskoversicherung“ ist, das heißt, es können unter Umständen teilweise erhebliche Zuzahlungen auf die Pflegebedürftigen zukommen. Generell gilt für die Pflegeversicherung ein Vorrang der ambulanten häuslichen Pflege vor teil- oder vollstationären Pflegeleistungen. Die Pflegeversicherer sind verpflichtet, auf die häusliche Pflege hinzuwirken, das heißt konkret, die Pflegeressourcen des sozialen Umfeldes zu initiieren und zu erhalten. Auf Antrag des Versicherten lassen die Pflegekassen durch den Medizinischen Dienst (MD) prüfen, ob die Voraussetzungen der Pflegebedürftigkeit erfüllt sind und welcher Grad der Pflegebedürftigkeit vorliegt. Empfehlenswert ist, dass bei der Begutachtung durch den MD eine Person, die die Pflege derzeit ausführt, anwesend ist. Sie kann wertvolle Informationen geben, denn die zu Pflegenden überschätzen meist ihre eigenen Kräfte und Fähigkeiten, sodass oft kein realistisches Bild entsteht. Von Vorteil ist auch, wenn die Pflegeperson dem MD einen Nachweis über alle täglichen Verrichtungen (Pflegetagebuch) übergeben kann. Diese Pflegetagebücher mit den dazugehörigen Erläuterungen erhalten Sie bei den meisten Pflegekassen. Das Pflegestärkungsgesetz II Diese Neuerung ist ein Meilenstein für die Pflege in Deutschland. Das Zweite Pflegestärkungsgesetz ist seit dem 1. Januar 2016 in Kraft. Damit wurden zahlreiche Verbesserungen für Pflegebedürftige, Angehörige und Pflegekräfte auf den Weg gebracht. Seit dem 1. Januar 2017 ersetzen fünf Pflegegrade die bisherigen drei Pflegestufen. Weiterhin gelten seit 2017 ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff und das neue Begutachtungsverfahren. Die Begutachtung orientiert sich ausschließlich an den Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit und den Fähigkeiten der Betroffenen. Sie erfolgt in sechs Modulen: 1. Mobilität 2. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten 3. Verhaltensweisen und psychische Problemlagen 4. Selbstversorgung 5. Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen oder Belastungen 6. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte Die Zuordnung zu einem Pflegegrad erfolgt anhand eines Punktesystems.
RkJQdWJsaXNoZXIy NDIyMzg=