37 5. Pflege und andere Hilfen Pflegegeld Pflegegeld wird gezahlt, wenn der Pflegebedürftige in einer häuslichen Umgebung von Angehörigen oder einer anderen selbst gewählten Person in geeigneter Weise gepflegt wird. Pflegesachleistungen Pflegesachleistungen werden durch geeignete Pflegekräfte erbracht. Das Pflegepersonal ist in diesem Fall bei ambulanten Pflegediensten, mit denen die Pflegekasse einen Versorgungsvertrag hat, angestellt. Das Pflegegeld beträgt seit 01.01.2024 je Kalendermonat: Pflegegrad Pflegegeld Pflegesachleistung Pflegegrad 1 kein Anspruch Nur über Entlastungsbetrag Pflegegrad 2 332 Euro 760 Euro Pflegegrad 3 572 Euro 1.431 Euro Pflegegrad 4 764 Euro 1.778 Euro Pflegegrad 5 946 Euro 2.200 Euro Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson (Verhinderungspflege) Ist eine Pflegeperson wegen Erholungsurlaubs, Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegekasse die nachgewiesenen Kosten einer notwendigen Ersatzpflege für längstens sechs Wochen je Kalenderjahr. Voraussetzung ist, dass die Pflegeperson den Pflegebedürftigen vor der erstmaligen Verhinderung mindestens sechs Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt hat und der Pflegebedürftige zum Zeitpunkt der Verhinderung mindestens in Pflegegrad 2 eingestuft ist. Pflegegrad Pflegevertretung durch Angehörige Pflegevertretung gewerbsmäßig Pflegegrad 1 kein Anspruch kein Anspruch Pflegegrad 2 474,00 Euro 1.612,00 Euro Pflegegrad 3 817,50 Euro 1.612,00 Euro Pflegegrad 4 1.092,00 Euro 1.612,00 Euro Pflegegrad 5 1.351,50 Euro 1.612,00 Euro Angebote zur Unterstützung im Alltag Angebote zur Unterstützung im Alltag tragen dazu bei, Pflegepersonen zu entlasten, und helfen Pflegebedürftigen, möglichst lange in ihrer häuslichen Umgebung zu bleiben, soziale Kontakte aufrechtzuerhalten und ihren Alltag weiterhin möglichst selbstständig zu bewältigen. Dazu steht für Pflegebedürftige (ab Pflegegrad 1) ein Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro monatlich zur Verfügung. Die Angebote sind durch einen Dienst zu erbringen. Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 können nicht ausgeschöpfte Pflegesachleistungen (max. 40 Prozent) zum Ersatz von Aufwendungen für Unterstützungsangebote einsetzen. Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen Pflegebedürftige haben Anspruch auf Versorgung mit Pflegehilfsmitteln, die zur Erleichterung der Pflege oder zur Linderung der Beschwerden des Pflegebedürftigen beitragen oder ihm eine selbstständigere Lebensführung ermöglichen, soweit die Hilfsmittel nicht wegen Krankheit oder Behinderung von der Krankenversicherung oder anderen zuständigen Leistungsträgern zu leisten sind. Die Pflegekasse überprüft die Notwendigkeit der Versorgung mit den beantragten Pflegehilfsmitteln unter Beteiligung einer Pflegekraft oder des Medizinischen Dienstes.
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