66 9. Vorsorge und Todesfall Vorsorgevollmacht Durch eine Vollmacht oder Vorsorgevollmacht kann der Betroffene eine oder in einer Reihenfolge mehrere Personen bestimmen, die seine Angelegenheiten regelt oder regeln. Die Einrichtung einer gesetzlichen Betreuung kann damit grundsätzlich vermieden werden. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass der Vollmachtgeber geschäftsfähig ist und eine rechtsverbindliche Vollmacht erteilen kann. Ebenso muss der Bevollmächtigte bereit sein, die Bevollmächtigung im Sinne des Vollmachtgebers auszuüben. Als Bevollmächtigte sollten Sie nur Personen bestimmen, zu denen ein entsprechendes Vertrauensverhältnis besteht. Da eine Vollmacht für jeden Menschen und für jede zu regelnde Situation verschieden ist, gibt es dafür lediglich Muster und Empfehlungen. In der Vollmacht ist eindeutig zu formulieren, was der Bevollmächtigte darf und was nicht – von Finanzgeschäften bis hin zu persönlichen Angelegenheiten, wie z. B. die Auswahl eines Pflegeheimes oder die Übertragung medizinischer Entscheidungsbefugnisse. Je genauer und aktueller diese Verfügung verfasst ist, umso größer ist die Chance, dass Ihren Wünschen entsprochen wird. In einer Vorsorgevollmacht können auch unterschiedliche Aufgaben auf mehrere Personen verteilt werden. Soll der Bevollmächtigte auch die finanziellen Angelegenheiten wahrnehmen können, ist es ratsam, mit seiner Bank bzw. Sparkasse Rücksprache zu halten, da diese in der Regel eigene Verfügungen zu Vollmachten haben. Es ist u. a. möglich, Vorsorgevollmachten beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer gegen eine Gebühr erfassen zu lassen. Darüber hinaus beglaubigt auch die Betreuungsbehörde gegen eine Gebühr das Handzeichen bzw. die Unterschrift auf Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen. In besonderen Fällen empfiehlt sich die Konsultation eines Notars (z. B. bei großem Vermögen oder Grundstücksangelegenheiten). Betreuungsverfügung In einer Betreuungsverfügung können Sie u. a. bestimmen, wer oder wer nicht im Betreuungsfall vom Vormundschaftsgericht als Ihr Betreuer eingesetzt werden soll. Weiterhin können Sie z. B. festlegen, in welchem Heim Sie bevorzugt wohnen möchten. An diese Wünsche sind das Gericht und andere in der Verfügung Benannte grundsätzlich bei Realisierbarkeit gebunden. Die Betreuungsverfügung berechtigt aber nicht zur Vertretung bei Rechtsgeschäften. Die von Ihnen in einer Betreuungsverfügung vorgeschlagene Person (es können auch mehrere sein) müsste erst vom Vormundschaftsgericht als Ihr gesetzlicher Vertreter bestellt werden, bevor diese Entscheidungen in Ihrem Namen treffen darf. Eine Betreuungsverfügung ist auch sinnvoll, wenn Sie niemanden kennen, der für Sie als Betreuer in Betracht kommt. In einem solchen Fall trifft das Gericht die Auswahl. Eine detaillierte Betreuungsverfügung liefert dem bestellten Betreuer wertvolle Informationen über Ihren Willen. So hat auch ein Ihnen unbekannter Betreuer einige Anhaltspunkte, um möglichst in Ihrem Sinne entscheiden zu können. Eine Betreuungsverfügung ist nur gültig, wenn die ausgewählte Person sich auch zur Übernahme bereit erklärt hat. Darum sollte eine Betreuungsverfügung vom Verfasser und dem ausgewählten Betreuer unterschrieben werden.
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