9 3. Beratung und Hilfsangebote 3.1 Sozialhilfe Die Sozialhilfe hat die Aufgabe, den Leistungsberechtigten die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht. Diesem Zweck dienen die unterschiedlichen Hilfearten im Sozialhilferecht des Sozialgesetzbuches – Zwölftes Buch (SGB XII). Leistungsberechtigt sind in der Regel Personen, die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen bestreiten können. Bevor Sozialhilfe geleistet wird, müssen daher alle vorrangigen Ansprüche (z. B. Renten, Wohngeld) geltend gemacht werden. Die Hilfe wird auf Antrag gewährt. Folgende Hilfearten sind im SGB XII geregelt: Hilfe zum Lebensunterhalt Hilfe zum Lebensunterhalt (HLU) nach den Vorschriften des Dritten Kapitels SGB XII ist Personen zu leisten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln sicherstellen können. Der notwendige Lebensunterhalt umfasst den Regelbedarf, die Kosten der Unterkunft und Heizung, Mehrbedarfe und einmalige Beihilfen. Anspruchsberechtigt sind Personen, die • vorübergehend nicht erwerbsfähig sind, • die gesetzliche Altersgrenze für die Altersrente noch nicht vollendet haben und • ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen bzw. aus dem Einkommen und Vermögen des 3. Beratung und Hilfsangebote nicht getrennt lebenden Ehepartners, des Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft oder des Lebenspartners oder bei minderjährigen Kindern aus dem Einkommen und Vermögen der Eltern sicherstellen können und • keine Möglichkeit der Selbsthilfe haben. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach den Vorschriften des Vierten Kapitels SGB XII stellt den notwendigen Lebensunterhalt älterer und dauerhaft voll erwerbsgeminderter Personen sicher. Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung haben Personen, die • ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben, • die gesetzliche Altersgrenze für die Altersrente vollendet haben oder • die das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft erwerbsgemindert sind und • die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen bzw. aus dem Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehepartners, des Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft oder des Lebenspartners – soweit es deren Eigenbedarf übersteigt – bestreiten können. Hilfe zur Gesundheit In der Regel sind Leistungsempfänger der Hilfe zum Lebensunterhalt und der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung krankenversichert. Im monatlichen Leistungsumfang sind Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge enthalten. Nur in Ausnahmefällen werden die Voraussetzungen
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