Älter werden in Duisburg

131 Versorgung und Pflege Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 haben deshalb (wie bei den Pflegegraden 2 bis 5) Anspruch auf einen monatlichen Entlastungsbetrag von 125 €. Dafür können Sie benötigte Hilfen im Haushalt, bei der Körperpflege oder im Alltag in Anspruch nehmen. Zusätzlich haben sie einen Anspruch auf eine Pflegeberatung der Krankenversicherung sowie auf Pflegekurse und häusliche Schulungen im Umgang mit ihrer Erkrankung. Umbaumaßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes werden bis zu 4000 € bezuschusst (bitte holen Sie sich dazu Auskünfte bei Ihrer Pflegekasse und beachten Sie auch die Informationen der Wohnberatungsagentur für Seniorinnen und Senioren ab Seite 231). Auch ist eine Anschubfinanzierung von ambulant betreuten Wohngruppen sowie ein Wohngruppenzuschlag möglich. Im Unterschied zu den Pflegegraden 2 bis 5 haben Personen mit dem Pflegegrad 1 keinen Anspruch auf Verhinderungspflege, Tages- oder Nachtpflege oder Kurzzeitpflege. Man kann jedoch den vorhandenen Entlastungsbetrag von 125 € monatlich auch für diese anfallenden Kosten verwenden. Grundpflege und Versorgung nach einem Krankenhausaufenthalt Wenn absehbar ist, dass sich eine Person ohne Pflegegrad oder mit dem Pflegegrad 1 nach einem Krankenhausaufenthalt aufgrund der Folgen einer schweren Erkrankung oder der akuten Verschlimmerung einer Erkrankung noch nicht wieder selbst versorgen kann, kann bei der Krankenversicherung in der Regel für bis zu vier Wochen Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung beantragt werden. Dies erfolgt in der Regel durch den Sozialdienst des Krankenhauses (s. S. 194 f.) in Abstimmung mit den behandelnden Ärzten. Ist die erkrankte Person bei der geplanten Krankenhausentlassung nicht in der Lage, allein in der Wohnung zu verbleiben, steht ihr bei der Krankenversicherung gegebenenfalls eine stationäre Versorgung in einer Kurzzeitpflegeeinrichtung zu. Dies gilt zumeist für alleinlebende Personen, die noch einer befristeten Pflege bedürfen, diese aber nicht in ihrer eigenen Wohnung durchführen können. Auch hier erfolgt idealerweise die Klärung der Kostenübernahme durch die Krankenversicherung durch den jeweiligen Krankenhaussozialdienst, in Abstimmung mit dem behandelnden Arzt.

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