Älter werden in Duisburg

133 Versorgung und Pflege Regelmäßiger Beratungsbesuch Das Gesetz sieht vor, dass bei den Pflegegraden 2 und 3 einmal halbjährlich ein Beratungsbesuch durch eine Sozialstation/einen ambulanten Pflegedienst vereinbart werden muss, bei den Pflegegraden 4 und 5 einmal vierteljährlich. Damit soll ein persönlicher Austausch und eine professionelle Beratung erfolgen und die Qualität der häuslichen Pflege gewährleistet werden. Die Pflegekassen übernehmen die Kosten der Beratungsgespräche. Der ambulante Pflegedienst übernimmt diese Beratungsbesuche automatisch, wenn er bereits regelmäßig in der häuslichen Pflege eingesetzt wird, und rechnet diese mit der Pflegekasse ab. Wer im Pflegefall, ab dem Pflegegrad 2, keinen Pflegedienst zu Hause beschäftigt, muss auf die Hinweise in seinem Pflegebescheid achten und darauf, in den oben vorgeschriebenen Zeitabständen den Beratungsbesuch durch einen anerkannten Dienst durchführen zu lassen, da ansonsten eine Kürzung oder die Streichung des Pflegegeldes drohen (gilt nur für Geldleistungen, nicht für Kombi- oder Sachleistungen). Häusliche Pflege allgemein – Pflegegeld (Geldleistung) Bei Durchführung der häuslichen Pflege durch Angehörige oder Bekannte zahlt die Pflegekasse je nach Grad der Pflegebedürftigkeit ein monatliches Pflegegeld. Pflegegrad Max. Pflegegeld (monatlich) 1 geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit – 2 erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit bis zu 316 € 3 schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit bis zu 545 € 4 schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit bis zu 728 € 5 schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung bis zu 901 €

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