Familienwegweiser für den Landkreis Ebersberg

9 1. Eltern werden • die Sicherung des Einkommens während des Be- schäftigungsverbots. Sie sollten Ihrem Arbeitgeber Ihre Schwangerschaft möglichst früh mitteilen. Ihr Arbeitgeber ist zur Einhaltung der Mutterschutzvorgaben und zur Umsetzung der Schutzmaßnahmen gesetzlich verpflichtet. Er darf Sie in der Schwangerschaft und in der Stillzeit nicht beschäftigen, wenn dies Sie oder Ihr Kind gefährden könnte. • Sechs Wochen vor der Geburt müssen Sie nur arbeiten, wenn Sie sich ausdrücklich dazu bereit erklären. • Acht Wochen nach der Geburt dürfen Sie auf keinen Fall arbeiten (Ausnahmen für Schülerinnen und Studentinnen sind möglich). • In bestimmten Fällen (bei Frühgeburten, Mehrlingsgeburten oder Geburten von Kindern mit Behinderung) endet die Mutterschutzfrist erst 12 Wochen nach der Geburt. In diesen Schutzfristen erhalten Sie Entgeltersatzleistungen. Auf welche Leistungen Sie Anspruch haben, ist abhängig vom Beschäftigungsverhältnis und der Art der Krankenversicherung. Neben den Mutterschaftsleistungen wie dem Mutterschaftsgeld sowie dem Zuschuss zum Mutterschaftsgeld (Arbeitgeberzuschuss) sind hier für privat versicherte Frauen auch Ansprüche auf Krankentagegeld möglich. Die Mutterschaftsleistungen sind insgesamt so hoch wie Ihr durchschnittlicher Nettolohn vor dem Mutterschutz. Weitere Informationen und ein umfangreicher Leitfaden zum Mutterschutz sind auf dem Familienportal zu finden: ÇÇ https://familienportal.de/familienportal/ familienleistungen/mutterschutz „ „ Vaterschaftsanerkennung und gemeinsames Sorgerecht Bei unverheirateten Eltern ist es erforderlich, dass der Vater die Vaterschaft zu dem Kind anerkennt und die Mutter der Vaterschaftsanerkennung zustimmt. Eine Vaterschaftsanerkennung ist vor der Geburt möglich, im Rahmen der Geburtsbeurkundung aber auch jederzeit später. Die Anerkennung der Vaterschaft sowie die Zustimmung kann beim Standesamt oder Jugendamt beurkundet werden. Nicht miteinander verheiratete Eltern eines Kindes können das gemeinsame Sorgerecht für ihr Kind nur durch die beiderseitige Abgabe einer Erklärung zum gemeinsamen Sorgerecht erlangen. Diese Erklärungen können nur beim Jugendamt beurkundet werden. Bei verheirateten Eltern erhält der Mann automatisch die Vatervorsorge gehören drei Ultraschalluntersuchungen. Im Risikofall können aber auch mehr angeordnet werden. Genauere Informationen zu den Vorsorgeuntersuchungen finden Sie in den Mutterschaftsrichtlinien auf der Webseite des Gemeinsamen Bundesauschusses (GBA) unter: ÇÇ www.g-ba.de/richtlinien/19/ „ „ Hebammen Es wird empfohlen, möglichst frühzeitig während der Schwangerschaft eine Hebamme zu suchen. Eine Übersicht über Hebammen im Landkreis finden Sie auf der Seite „Schwanger in Ebersberg“: ÇÇ www.schwanger-in-ebersberg.de Zudem haben Sie unter der Adresse ÇÇ www.hebammensuche.bayern die Möglichkeit, anhand der Eingabe Ihrer Postleitzahl und des Entbindungstermins Hebammen zu suchen. Es wird die Verfügbarkeit der Hebammen zum errechneten Geburtstermin angezeigt. Auch in den Wochen nach der Geburt steht Ihnen die Hebamme zur Seite und unterstützt bei allen Fragen, die das Kind und Ihre Gesundheit betreffen. „ „ Geburtsvorbereitungskurse Ein Geburtsvorbereitungskurs hilf t den werdenden Eltern, sich auf die Ankunft des Babys vorzubereiten. Sie erfahren alles über die Geburt und die Zeit danach. Ebenso lernen Sie Atem- und Entspannungstechniken kennen. Der Kurs sollte frühestens in der 25. Woche und spätestens in der 30. Woche beginnen. Verschiedene Träger sowie einige Hebammen bieten Geburtsvorbereitungskurse im Landkreis an. Bitte informieren Sie sich dazu bei Ihrer Hebamme. „ „ Mutterschutz Der Mutterschutz ist ein besonderer Schutz für Arbeitnehmerinnen, die schwanger sind oder ein Kind stillen. Zum Mutterschutz gehören unter anderem • der Schutz der Gesundheit am Arbeitsplatz, • ein besonderer Schutz vor Kündigung, • ein Beschäftigungsverbot in den Wochen vor und nach der Geburt sowie

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