Familienwegweiser für den Landkreis Ebersberg

13 2. Eltern sein kann man unter bestimmten Voraussetzungen in Teilzeit arbeiten. Bei Bezug von Elterngeld sollten Sie beachten, dass Ihr Einkommen während der Elternzeit Einfluss auf Ihre Elterngeldzahlungen haben und Ihr Einkommen dann entsprechend angerechnet werden kann. Informationen zum Thema Teilzeit sowie einen „Teilzeitrechner“ finden Sie auf der Seite des zuständigen Ministeriums unter ÇÇ www.bmas.de ( „Arbeit“  „Arbeitsrecht“) „ „ Freistellung bei Erkrankung des Kindes Berufstätige und gesetzlich versicherte Eltern haben Anspruch auf Freistellung von der Arbeit für die Pflege eines kranken Kindes unter zwölf Jahren. Die Freistellung ist für beide Elternteile jeweils für maximal 10 Arbeitstage pro Jahr und Kind möglich, bei Alleinerziehenden bis zu 20 Tage. Elternteile, die in dieser Zeit keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung haben und gesetzlich versichert sind, können für die freigestellten Tage Kinderkrankengeld von der Krankenkasse beziehen. Hierzu muss ein ärztliches Attest vorliegen und das Kind unter 12 Jahre sein. Als weitere Voraussetzung gilt, dass keine andere Person im Haushalt die Pflege übernehmen kann. Weitere Informationen erhalten Sie bei Ihrer Kranken- kasse. „ „ Alleinerziehende Für Alleinerziehende sind eine gut ausgebaute und flexible Kinderbetreuung und familienfreundliche Arbeitsverhältnisse besonders wichtig, damit sie Beruf und Familie vereinbaren können. Viele Einelternfamilien sind zudem auf zusätzliche finanzielle Unterstützung angewiesen. Neben Sozialleistungen und generellen Familienleistungen wie SGB II und Kindergeld gibt es Unterstützung zur finanziellen Entlastung für Alleinerziehende, z. B. Unterhaltsvorschuss, Steuerentlastung, Kinderzuschlag, Wohngeld, Übernahme der Kinderbetreuungskosten oder das Bildungs- und Teilhabepaket. Informationen zur finanziellen Unterstützung finden Sie in Kapitel 5. Einige Vereine und Träger bieten auch Veranstaltungen und Programme gezielt für Alleinerziehende an. Der Kinderschutzbund organisiert z. B. ein Alleinerziehenden-Wochenende (s. Kapitel 3, S. 26) und das Familien- und BürgerZentrum Grafing bietet einen Alleinerziehendentreff an (Kontaktdaten in Kapitel 3.1). 2.1 Vereinbarkeit von Familie und Beruf Die Mehrheit der jungen Eltern setzt nicht einseitig auf Familie oder Beruf, sondern wünscht sich die Vereinbarkeit beider Lebensbereiche. Dazu sind vor allem familienfreundliche Arbeitgeber, geregelte Kinderbetreuung und finanzielle Sicherheit von Bedeutung. „ „ Elternzeit und Elterngeld Elternzeit ist eine unbezahlte Auszeit vom Berufsleben für Mütter und Väter, die ihr Kind selbst betreuen und erziehen. Da jeder Elternteil einen Anspruch auf Elternzeit bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes hat, können Sie als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer Elternzeit von Ihrem Arbeitgeber verlangen. Erwerbstätige Eltern können frei entscheiden, wer von ihnen Elternzeit nimmt. Sie können auch gleichzeitig Elternzeit nehmen. In dieser Zeit müssen sie nicht arbeiten und erhalten keinen Lohn, können aber z. B. Elterngeld beantragen. Während der Elternzeit ist eine Teilzeittätigkeit bis zu 30 Wochenstunden (für Geburten ab 01.09.2021 bis zu 32 Wochenstunden) möglich. Das Elterngeld orientiert sich am durchschnittlichen Erwerbseinkommen und kann bis zu 14 Monate bezogen werden, bei Verringerung der monatlichen Zahlung ist auch eine Streckung bis 24 Monate möglich. Weitere Informationen zum Elterngeld: ÇÇ https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/themen/familie/ familienleistungen ÇÇ https://www.zbfs.bayern.de/familie/elterngeld/ Elterngeldrechner: ÇÇ https://familienportal.de/familienportal/ rechner-antraege/elterngeldrechner „ „ Teilzeit Teilzeit-Arbeit ist eine Möglichkeit, die Erziehung der Kinder mit dem Beruf zu vereinbaren. Sie haben grundsätzlich Anspruch auf Teilzeit bei Arbeitgebern mit mehr als 15 Beschäftigten und wenn Ihr Arbeitsverhältnis beim jetzigen Arbeitgeber mindestens seit sechs Monaten besteht. Soweit betriebliche Gründe dem Wunsch nach Teilzeitarbeit nicht entgegenstehen, muss der Arbeitgeber der Verringerung der Arbeitszeit zustimmen. Seit 1. Januar 2019 gilt zudem die Brückenteilzeit. Sie ermöglicht zeitlich befristete Teilzeitarbeit mit einem Rückkehrrecht in die vorherige Arbeitszeit. Dieser Anspruch besteht grundsätzlich bei Arbeitgebern mit mehr als 45 Beschäftigten. Auch während der Elternzeit

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