Familienwegweiser für den Landkreis Ebersberg

15 2. Eltern sein zahlung der Vergütung verpflichtet ist – ein auf bis zu 10 Tage begrenztes Pflegeunterstützungsgeld erhalten. Pflegezeit Beschäftigte, die ihre pflegebedürftigen Angehörigen zu Hause pflegen wollen, haben die Möglichkeit einer Freistellung von der Arbeitsleistung bis zu 6 Monate. Die Freistellung kann vollständig oder in Form einer Arbeitszeitreduzierung erfolgen. So können Beschäftigte ihre berufliche Tätigkeit an dem jeweiligen Pflegebedarf ausrichten. Der Anspruch auf Freistellung besteht nicht bei Arbeitgebern mit 15 oder weniger Beschäftigten. Familienpflegezeit Wenn Beschäftigte für die Sicherstellung der häuslichen Pflege eines nahen Angehörigen eine länger dauernde Reduzierung ihrer Arbeitszeit benötigen, besteht die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Familienpflegezeit bis zu 24 Monate. Bei der Familienpflegezeit muss die wöchentliche Arbeitszeit mindestens 15 Stunden betragen. Umfangreiche Informationen zu diesen Regelungen finden Sie auf den Seiten der zuständigen Ministerien: ÇÇ www.bmas.de ( „Arbeit“  „Arbeitsrecht“) ÇÇ www.bmfsfj.de ( „Themen“  „Ältere Menschen“) ÇÇ www.erfolgsfaktor-familie.de Wenn Sie individuelle Beratung rund um das Thema Pflege benötigen, können Sie sich zudem an den Pflegestützpunkt wenden (s. Kapitel 4, S. 36). 2.2 Kinderbetreuung Kinder ab Vollendung des ersten Lebensjahres haben einen Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz. Im Landkreis Ebersberg gibt es verschiedene Angebote für die Betreuung von Kindern in unterschiedlichen Altersstufen. Neben den nachfolgend aufgeführten Angeboten gibt es auch weitere Betreuungsmöglichkeiten, die ergänzend von Gemeinden, freien Trägern oder Vereinen angeboten werden (z. B. Ferienprogramme, Nachmittagsbetreuung, temporäre Betreuung in Notlagen oder Vermittlung von Babysittern). Kontaktieren Sie bei Bedarf bitte Ihre Gemeinde. „ „ Kindertageseinrichtungen Auf der Homepage des Kreisjugendamtes Ebersberg ist eine Übersicht über die Betreuungseinrichtungen pro Gemeinde im Landkreis Ebersberg verfügbar: ÇÇ www.kreisjugendamt-ebersberg.de ( „Kindertagesbetreuung“  „Platzsuche“) Der Verband alleinerziehender Väter und Mütter, Landesverband Bayern e. V., setzt sich für die speziellen Belange von Einelternfamilien ein und bietet Beratung und Informationen. Auf dessen Homepage finden Sie aktuelle Informationen und hilfreiche Tipps rund um finanzielle Unterstützung, Rechtliches, Kinderbetreuung, Trennung, Sorgerecht und vieles mehr. Darüber hinaus sind auch regionale Beratungsstellen aufgelistet. Die nächsten Beratungsstellen für Alleinerziehende im Landkreis Ebersberg sind in Rosenheim oder München. Verband alleinerziehender Väter und Mütter – Landesverband Bayern e. V. Tumblingerstraße 24, 80337 München 44 089 32212-294 ÖÖ info@vamv-bayern.de ÇÇ www.vamv-bayern.de „ „ Pflegebedürftige Angehörige Viele pflegebedürftige Menschen möchten durch vertraute Angehörige in gewohnter Umgebung gepflegt werden. Um dieses Ziel leichter zu erreichen, wurden die arbeitsrechtlichen Rahmenbedingungen für die Vereinbarkeit von Pflege und Beruf weiter verbessert. Berufstätige Angehörige von pflegebedürftigen Menschen können folgende berufliche Auszeiten in Anspruch nehmen: Freistellung zur Betreuung pflegebedürftiger Kinder Um Angehörigen pflegebedürftiger Kinder eine Betreuung zu ermöglichen, haben sie Anspruch auf vollständige oder teilweise Freistellung von der Arbeit, entsprechend den Regelungen der Pflegezeit und der Familienpflegezeit. Das heißt, eine vollständige Freistellung kann – wie bei der Pflegezeit – bis zu 6 Monaten erfolgen. Eine teilweise Freistellung kann bis zu 24 Monate in Anspruch genommen werden. Die Gesamtdauer aller Freistellungen – auch in Kombination mit Pflegezeit oder Familienpflegezeit – darf aber 24 Monate nicht überschreiten. Der Anspruch für eine Freistellung bis zu 6 Monaten besteht bei Arbeitgebern mit mehr als 15 Beschäftigten und für eine längere Freistellung bei Arbeitgebern mit mehr als 25 Beschäftigten. Kurzzeitige Arbeitsverhinderung Im Falle einer unerwarteten akuten Pflegesituation haben Beschäftigte das Recht, bis zu 10 Arbeitstage der Arbeit fernzubleiben, um die pflegerische Versorgung der Angehörigen sicherzustellen oder die Pflege zu organisieren. Beschäftigte, die dies in Anspruch nehmen, können – sofern ihr Arbeitgeber nicht zur Fort-

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