Ratgeber für den Trauerfall für die Stadt Eisenach

Wer bestimmt Bestattungsart und Bestattungsort 18 Grabarten und Bestattungsplätze Wer bestimmt Bestattungsart und Bestattungsort Art und Ort der Bestattung richten sich zu­ nächst nach dem Willen des Verstorbenen. Hat der Verstorbene Wünsche in dieser Hin­ sicht geäußert, so vertraut er in der Regel darauf, dass seine Angehörigen seinen Willen erfüllen werden. Rechtlich bindend sind jedoch getroffene Anordnungen nur dann, wenn sie als formgerechter letzter Wille verfasst wurden. Fehlt es an einer Willensäußerung des Verstorbenen, so sind die Angehörigen berechtigt, über Art und Ort der Bestattung und die Einzelheiten zu deren Gestaltung zu entscheiden. Dabei geht der Wille des überlebenden Ehegatten vor dem aller Verwandten. Hinterlässt der Verstor­ bene keinen Ehegatten, so geht der Wille der Kinder oder ihrer Ehegatten dem der übrigen Verwandten, der Wille näherer Verwandter dem der entfernteren Verwandten oder des Verlobten vor. Zuständig für alle mit der Bestattung zusam­ menhängenden Friedhofsangelegenheiten ist die Friedhofsverwaltung der Stadt Eisenach, Friedhofstraße 5, Telefon 03691 670-858. Dort werden auch Auskünfte über die ver­ schiedenen Bestattungsarten erteilt. Grund- sätzlich bestimmt die Bestattungsart auch die Grabart. Erd- (Körper-) Bestattung bzw. Feuerbestattung (Kremation) bedingen ein Erdgrab oder ein Urnengrab. Für beide Grab- arten gibt es wiederum zwei Möglichkeiten: Reihengrab oder Wahlgrab. Auch bezüglich der Höhe der von der Be­ stattungsform abhängigen Friedhofsge­ bühren kann auf Wunsch Auskunft gegeben werden. Umgangssprachlich wird vom Kauf eines Grabes gesprochen, da Kosten für den Bestattungsplatz entstehen. Doch wird die Grabstätte nicht gekauft, sondern es wird ein Nutzungsrecht an einer Wahlgrab­ stätte oder ein Verfügungsrecht an einer Reihengrabstätte entsprechend der gültigen Friedhofsatzung erworben. Die Grabfläche bleibt Eigentum des Friedhofsträgers; die Grabaufbauten (Stein) sind Eigentum des Grabnutzers. Da spätere Änderungen in der Regel kaum möglich sind, sollte die gewünschte Grabart gut durchdacht werden. Hinsichtlich der verschiedenen Bestattungs­ arten wird zwischen folgenden Grabarten unterschieden: • Reihengräber – Urnenreihengräber sowie Erdreihengräber • Wahlgräber – Urnenwahlgräber sowie Erdwahlgräber • Urnengemeinschaftsanlage mit und ohne namentliche Benennung • Kindergrabfeld • Baumgräber Es sind jeweils die allgemeinen und zusätz­ lichen Gestaltungsvorschriften gemäß Fried­ hofssatzung der Stadt Eisenach zu beachten. Auf den Ortsteilfriedhöfen ist die Größe der Urnenwahlgrabstätte nur für zwei Urnen festgelegt; eine Pflege über die Friedhofsver­ waltung erfolgt nicht. Was ist ein Reihengrab? Das Erd- bzw. Urnenreihengrab ist für die Bestattung / Beisetzung von einer Person vorgesehen. Bei Erdbestattungen besteht die Möglichkeit in den ersten 10 Jahren der Ruhezeit zusätzlich eine Urne beizusetzen. Die Laufzeit der Grabstätte bemisst sich nach der geltenden Ruhezeit. Die Ruhezeiten bei Erdbestattungen betragen 30 Jahre und bei Feuerbestattungen (Urne) 20 Jahre. Eine Ver­ längerung der Grabnutzung über die Ruhezeit hinaus ist nicht möglich. Nach Ablauf der Ruhezeit erlischt die Verfügungsberechtigung. Die Friedhofsverwaltung als zuweisende Stelle muss das Verfügungsrecht kündigen und gibt die fachgerechte Beräumung in Auftrag. Was ist ein Wahlgrab? Das sogenannte Wahlgrab oder auch Familien­ grab bietet gegenüber einem Reihengrab mehr Spielraum und Einflussmöglichkeiten. An einer Wahlgrabstätte wird ein Nutzungsrecht er­ worben, dessen Dauer die Friedhofsatzung festlegt. Auf dem Eisenacher Friedhof werden Wahlgräber für ein, zwei und mehrere Erd­ bestattungen sowie für vier bis sechs Urnen für eine Zeit von 30 Jahren vergeben. Bei Erd­ wahlgräbern können je Grabstelle zusätzlich zwei Urnen beigesetzt werden. Nach Ablauf des Nutzungsrechtes kann der Nutzungs­ berechtigte eine Verlängerung beantragen. Eine Verlängerung des Nutzungsrechtes hat in jedem Fall zu erfolgen, wenn bei nach­ folgenden Beisetzungen die Ruhezeit nach der

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