Ratgeber für den Trauerfall für die Stadt Eisenach

Versicherungen, Vereine, Banken ... informieren 22 Versicherungen, Vereine, Banken ... informieren Über den Sterbefall ist auch die zuständige Krankenversicherung unter Vorlage der vom Standesamt ausgestellten gebührenfreien Sterbeurkunde zu informieren. Andere Versicherungen Erhielt der Verstorbene eine Kriegsrente oder die Verstorbene eine Kriegswitwenrente, ist umgehend eine Anzeige beim zuständigen Versorgungsamt erforderlich. In bestimmten Fällen ist auch die private Unfallversiche­ rung, eine Privat-Sterbekasse oder bei einer bestehenden Lebensversicherung, die zu­ ständige Versicherung über den Todesfall zu informieren. Danebensind auch andere ab­ geschlossene Versicherungen, zum Beispiel die Privathaftpflicht-, Rechtsschutz-, Haus­ rat-, Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung zu unterrichten, damit ggf. für den die Nachfolge antretenden Versicherungsnehmer der Ver­ sicherungsschutz weiterhin aufrechterhalten werden kann. Mitgliedschaften War der Verstorbene Mitglied in einem Verein, einer Partei oder in einem Berufsverband, so ist auch dorthin der Tod mitzuteilen. Falls der Ehepartner an einer Fortsetzung der Mitglied­ schaft interessiert ist, was in der Regel sinnvoll erscheint, um bestehende Kontakte aufrecht­ zuerhalten, sollte dies ebenfalls mitgeteilt werden. War der Verstorbene aktives Mitglied, sollte die Vereins- bzw. Verbandsleitung recht­ zeitig über den Tod ihres Mitgliedes informiert werden, da üblicherweise eine Abordnung an der Bestattung teilnehmen möchte und – bei besonders verdienstvoller Tätigkeit – eine Trauerrede gehalten wird. Sonstige Erledigungen Banken oder Sparkassen, bei denen der Ver­ storbene ein Konto hatte, sind ebenfalls zu verständigen. Sofern keine Kontovollmacht durch einen Angehörigen bestand, sind Zahlungsanweisungen nur dann möglich, wenn der Betreffende einen Erbschein des zuständigen Notariats vorlegt. In der Praxis jedoch begleichen die meisten Banken die anfallenden Beerdigungskosten zu Lasten des Kontos des Verstorbenen, sofern die Auslagen durch Originalrechnungen nach­ gewiesen werden. Weiterhin ist zu prüfen, ob Änderungs- oder Kündigungsmitteilungen an den Wohnungsvermieter sowie für den Bezug von Strom, Gas, Wasser oder sonstige Verpflichtungen des Verstorbenen (Zeitungs­ abonnement, Buch- oder Zeitschriftenclub usw.) erforderlich sind. Nachlassregelung Es empfiehlt sich, zu Lebzeiten seine Ange­ legenheiten rechtzeitig und umsichtig zu ordnen. Dies sollte insbesondere dann ge­ schehen, wenn man als Einzelperson lebt und kinderlos ist oder unverheiratet mit einem Partner zusammenlebt. Insbesondere Alleinstehenden ist zu raten, Namen und Anschriften von zu benach­ richtigenden Verwandten und Bekannten sowie andere wichtige Informationen an leicht auffindbaren Stellen in der Wohnung zu hinterlegen. Ein notariell beurkundetes Testament ist insbesondere in den Fällen rat­ sam, in denen der Verstorbene Grundbesitz oder nicht nur geringfügiges Vermögen hinterlässt. Damit ist sichergestellt, dass der Nachlass auch demjenigen zukommt, den der Erblasser zu Lebzeiten begünstigen TWS Eisenach Thüringer Wach- und Eigentumsschutz Inh. Volker Schlundt e. Kfm. Lindenrain 5 99817 Eisenach | OT Stedtfeld Tel. 03691 / 734344 Fax 03691 / 734345 Mobil 0171 / 8223460 • Detektei • Kurierdienst • Veranstaltungsdienst • Bewachung • Streifendienst • Alarm- und Notrufzentrale • Visuelle Online-Überwachung info@tws-detektei.de www.tws-detektei.de

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