Seniorenwegweiser der Stadt Elmshorn

4.1 Pflegegrade und -bereiche Seit dem Pflegegesetz von 2017 wird die Pflegebedürftigkeit nach 5 Pflegegraden bemessen. Sie bezieht sich sowohl auf körperliche als auch auf geistige und psychische Bereiche. Entscheidend ist, wie stark die Person im Alltag in ihrer Selbstständigkeit eingeschränkt und auf Hilfe von anderen Personen angewiesen ist. Dabei werden folgende Bereiche berücksichtigt: ■Mobilität ■geistige und kommunikative Fähigkeiten ■Verhaltensweisen und psychische Problemlagen ■Selbstversorgung ■selbstständiger Umgang mit krankheits- und therapiebedingten Anforderungen und Belastungen und deren Bewältigung ■Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte Die Grafik zeigt, wie stark jeder dieser Bereiche gewichtet wird. 4. Pflegebedürftigkeit Begutachtung von Pflegebedürftigkeit – Sechs Lebensbereiche (»Module«) werden betrachtet und gewichtet 20% Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen 15 % Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte 10 % Mobilität 40 % Selbstversorgung (K rperpflege, Ernährung etc.) 15 % Kognitive und kommunikative Fähigkeiten Verhaltensweisen und psychische Problemlagen Die Grafik wurde uns vom Medizinischen Dienst Bund zur Verfügung gestellt. 43 Seniorenwegweiser 4 | Pflegebedürftigkeit

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