Maßnahmen zur Wohnraumanpassung im Landkreis Erding

Hilfe/Informationen und Unterstützung bei Pflegebedürftigkeit Das Thema Pflege kann jeden von uns betreffen, ob als Betroffene oder Angehörige. Sehr gerne können Sie sich bei Fragen und Problemen zum Thema Pflege und Pflegebedürftigkeit an den Pflegestützpunkt des Landkreises Erding wenden (Kontaktdaten siehe „Wichtige Ansprechpartner“ Seite 45). Der Pflegestützpunkt berät und informiert Sie wohnortnah, neutral und kostenfrei im Pflegestützpunkt, in Außensprechstunden in verschiedenen Landkreisgemeinden, telefonisch oder per E-Mail und auf Wunsch auch bei Ihnen zu Hause zu allen Themen der Pflege und des Älterwerdens, zu möglichen Sozialleistungen, zu Hilfsangeboten und kann Sie auch bei Antragsverfahren unterstützen. Wenn ein Pflegebedarf vorliegt, ist es sinnvoll bei Ihrer Pflegekasse gesetzliche Leistungen zu beantragen, die die Versorgung zu Hause oder in stationären Einrichtungen sicherstellen. Feststellung der Pflegebedürftigkeit Bei der Feststellung der Pflegebedürftigkeit werden körperliche, geistige und psychische Faktoren berücksichtigt. Ermittelt wird der Grad der Selbständigkeit, der Pflegebedarf errechnet sich aus dessen Defiziten. Um Leistungen aus der Pflegeversicherung zu erhalten, muss die Einstufung in einen Pflegegrad bei der zuständigen Pflegekasse beantragt werden. Diese Antragstellung ist auch formlos möglich. Bei der Antragstellung kann Sie der Pflegestützpunkt oder die Pflegeberatung der Pflegekasse unterstützen. Achtung: die Leistungen aus der Pflegeversicherung werden frühestens ab dem Monat der Antragstellung bewilligt! Eine rückwirkende Erstattung ist nicht möglich. Auf den Antrag hin überprüft und beurteilt ein Gutachter des Medizinischen Dienstes Bayern (MD Bayern) bzw. von medic-proof (bei Privatversicherten) den Grad der Selbständigkeit des Betroffenen im häuslichen Umfeld, bzw. bei stationärer Versorgung, in der Pflegeeinrichtung. Anhand eines Bewertungssystems werden Punkte vergeben, die darstellen, inwieweit die Selbständigkeit eingeschränkt ist. Eine geringe Beeinträchtigung der Selbständigkeit entspricht dem Pflegegrad 1. Die schwerste Beeinträchtigung erhält die Einordnung in den Pflegegrad 5. Hier stellt der Zustand der Patienten besondere Anforderungen an die pflegerische Versorgung durch Angehörige und/oder Pflegekräfte. Die Selbständigkeit wird in folgenden Bereichen beurteilt: 1. Mobilität 2. Kognitive (geistige) und kommunikative Fähigkeiten 3. Verhaltensweisen und psychische Problemlagen 4. Selbstversorgung (Körperpflege, Ernährung und Toilettengang) 5. Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen 6. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte Auf der Grundlage des Gutachtens des MD Bayern entscheidet die zuständige Pflegekasse, ob der Antrag auf Zuerkennung eines Pflegegrades bewilligt wird und welcher Pflegegrad vorliegt. Danach bekommt der Antragsteller entsprechende Leistungen aus der Pflegeversicherung. © Kzenon /AdobeStock Hilfe und Unterstützung 44

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