Älter werden in Erftstadt

Älter werden in Erftstadt | 29 Der Ev. Familien- und Krankenpflegeverein berät und schult Angehörige von Menschen mit Demenz. Um den Familien mehr Teilhabe und Lebensqualität zu schenken, bietet er stundenweise Betreuung zu Hause, Café-Nachmittage und Reha-Sport bei Demenz. Ihre Angebote werden von der Pflegeversicherung unterstützt. Informationen erhalten Sie unter www.fkpv.de od er Folgende Institutionen bieten Café-Nachmittage als Entlastungsleistungen an: Arbeiter-Samariter-Bund Regionalverband Erft-Düren e. V. Am Hahnacker 1 Erftstadt-Liblar Telefon: 02235 4602-123 Ev. Krankenpflegeverein Lechenich e. V. Geschwister-Scholl-Straße 4a, Erftstadt-Lechenich Telefon: 02235 76863 E-Mail: pflege@fkpv.de www.fkpv.de Heinz-Kühn-Seniorenzentrum (AWO) Michael-Schiffer-Weg 1 Erftstadt-Lechenich Telefon: 02235 955280 5.8. Sie haben Anspruch auf eine Kurzzeitpflege Viele Pflegebedürftige sind nur für eine begrenzte Zeit auf vollstationäre Pflege angewiesen, insbesondere zur Bewältigung von Krisensituationen bei der häuslichen Pflege oder übergangsweise im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt. Für sie gibt es die Kurzzeitpflege in entsprechenden stationären Einrichtungen. Seit dem 1. Januar 2015 ist gesetzlich klargestellt, dass der im Kalenderjahr bestehende, noch nicht verbrauchte Leistungsbetrag für Verhinderungspflege auch für Leistungen der Kurzzeitpflege eingesetzt werden kann. Dadurch kann der Leistungsbetrag der Kurzzeitpflege maximal verdoppelt werden; parallel kann auch die Zeit für die Inanspruchnahme von vier auf bis zu acht Wochen ausgeweitet werden. Der für die Kurzzeitpflegein Anspruch genommene Erhöhungsbetrag wird auf den Leistungs­ betrag für eine Verhinderungspflege angerechnet. Seit dem 1. Januar 2016 besteht auch ohne Inanspruchnahme des Leistungsbetrages der Verhinderungspflege generell ein Anspruch auf acht Wochen Kurzzeitpflege. Auch die Weiterzahlung des hälftigen Pflegegeldes bei Inanspruch- nahme einer Kurzzeitpflegewurde auf acht Wochen im Jahr ausgeweitet. Diese Ansprüche gelten ab 1. Januar 2017 für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5. Pflegebedürftige Personen mit dem Pflegegrad 1 können den Ent­ lastungsbetragin Höhe von 125 Euro pro Monat einsetzen, um Leistungen der Kurzzeitpflege in Anspruch zu nehmen. Pflegegrad 1 bis zu 125 Euro einsetzbarer Entlastungsbetrag Pflegegrad 2 – 5 1.612 Euro für Kosten der Kurzzeitpflege bis zu acht Wochen

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