Senioren- und Pflegeratgeber Ausgabe 2019/2020 der Stadt Erfurt

Formen der sozialen Sicherheit 61 Es gibt sechs Bereiche, in denen die Selbstständigkeit der Pflegebedürftigen eingeschätzt wird: 1. Mobilität 2. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten 3. Verhaltensweisen und psychische Problemlagen 4. Selbstversorgung 5. Bewältigung von / selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen 6. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte Weitere Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit und der Fähigkeiten in den Bereichen der Haushaltsführung wie z. B. die ReinigungderWohnung sowiedieBegleitung außerhalb des Wohnbereichs werden nicht gesondert abgefragt, sondern fließen indirekt in die Bewertung der sechs Bereiche mit ein. Formen der Pflege Tages- und Nachtpflege: Pflegebedürftige haben Anspruch auf Pflege in teilstati- onären Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege, wenn häusliche Pflege nicht in ausreichendemUmfang sicher- gestellt werden kann. Kurzzeitpflege: Kurzzeitpflege wird in einer vollstationären Einrichtung für eine Übergangszeit im Anschluss an eine stationäre Behandlung des Pflegebedürftigen oder in sonstigen Kri- sensituationen gewährt, in denen vorübergehend häus- liche oder teilstationäre Pflege nicht möglich ist. Verhinderungspflege: Sie kann frühestens nach einem halben Jahr Pflege be- antragt werden, wennwegenUrlaub, Krankheit oder aus anderenGründendieBetreuung zeitweisenicht ausgeübt werden kann. Dauerpflege: Pflegebedürftige haben Anspruch auf Pflege in vollstati- onären Einrichtungen, wenn häusliche oder teilstationä- re Pflege nicht möglich ist oder wegen der Besonderheit des einzelnen Falles nicht in Betracht kommt. Die Kosten für Tages- und Nachtbetreuung sowie für die Kurzzeit- pflege werden durch die Pflegekassen übernommen. Wenn Sie die Angebote der Tages- und Nachtpflege oder der Kurzzeitpflege in Anspruch nehmen wollen, wenden Sie sich bitte an die Heime, an Ihre Pflegekasse oder an andere soziale Beratungsstellen. Neben den Leistungen nach dem SGB XI haben Sie auch Anspruch auf Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII. ImkonkretenFallwendenSie sichbitte an Ihregesetzliche Pflegekasse. Gegenüber dieser haben Sie oder auch wei- tere Vertrauenspersonen einen umfassenden Anspruch auf Pflegeberatung. Gern können Sie sich auch an das Amt für Soziales und Gesundheit wenden. Privatversicherte erfahren Einzelfallberatung durch die COMPASS Private Pflegeberatung.

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