Besser wohnen zu Hause im Werra-Meißner-Kreis

25 » » Finanzierung durch den Rentenversicherungsträger und das Integrationsamt Unter der Voraussetzung, dass bereits mindestens 15 Jahre lang Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt wurden, ist die Deutsche Rentenversicherung für berufstätige und behinderte Menschen zuständig. » » Steuererleichterungen Behindertengerechte Umbaumaßnahmen in einer Miet- wohnung oder im selbst genutzten Eigenheim können bei der Einkommenssteuererklärung teilweise in Abzug gebracht werden (als außergewöhnliche Belastungen). Eine Schwerbehinderung muss nachgewiesen werden und ein ärztliches Attest muss vorliegen. Vor Maßnah- menbeginn ist die Anerkennung (nach § 33 EStG) beim Finanzamt abzufragen. Ebenso können Handwerkerleis- tungen nach § 35a Abs. 2 S. 2 EStG bei Erhaltungs-, Moder- nisierungs- oder Renovierungsleistungen pro Haushalt und Jahr mit 20 Prozent von maximal 6.000 Euro der Handwerkskosten – also bis zu 1.200 Euro – als Steuer­ bonus angerechnet werden. Eigenleistung Im Normalfall ist es notwendig, ein gewisses Maß an Eigenleistung bzw. an Eigenbeteiligung zu erbringen. Bei niedrigen Einkommen ist es möglich, einen Antrag beim Fachbereich Soziales (Sozialamt) zu stellen. Hier gilt jedoch auch, dass das Sozialamt nachrangig hinter allen anderen Kostenträgern zuständig ist. gelten auch für Mietwohnungen und für vorsorgliche Umbauten. Es gibt ein Merkblatt über die förderfähigen Maßnahmen und zusätzlich müssen die geforderten tech- nischen Mindestanforderungen nachgewiesen werden. Die Beantragung der zinsgünstigen Kredite (Kreditpro- gramm 159) erfolgt über die Hausbanken, die Beantra- gung der Zuschüsse (Investitionszuschussprogramm 455) direkt über die KfW Förderbank. Gefördert werdenMaßnahmen in folgenden 7 Bereichen: 1. Wege zu Gebäuden und Wohnumfeldmaßnahmen 2. Eingangsbereich und Wohnungszugang 3. vertikale Erschließung/Überwindung von Niveauunterschieden 4. Anpassung der Raumgeometrie 5. Maßnahmen an Sanitärräumen 6. Sicherheit, Orientierung, Kommunikation 7. Gemeinschaftsräume, Mehrgenerationenwohnen Seit dem 01.04.2019 beträgt der Zuschusssatz für Einzel- maßnahmen 10 Prozent der förderfähigen Investitions- kosten pro Antrag, max. 5.000 Euro und für den Standard „Altersgerechtes Haus“ 12,5 Prozent pro Antrag, max. 6.250 Euro. Ein Antrag kann bei mindestens 2.000 Euro Investitionskosten gestellt werden. Alle Arbeiten beim Investitionszuschussprogramm 455 zur Barrierereduzierungmüssen ausschließlich durch Fach­ unternehmen ausgeführt werden. Beim Kreditprogramm werden maximal 50.000 Euro pro Wohneinheit (nach Umbau) gewährt. Seit dem 01.04.2019 werden hierbei alle Kredit- und Zuschusszusagen der KfW sowie Kreditzusagen von Landesförderinstituten berücksichtigt. Ein Sachverständiger (Planvorlageberechtigter, z. B. Archi- tekt oder ein speziell geschulter Handwerker) prüft beim Standard „Altersgerechtes Haus“ und reicht einen Ver- wendungsnachweis dazu bei der KfW ein. Die Regularien der KfW Förderbank sind Veränderungen unterlegen, bitte immer aktuelle Informationen einholen. Weitere Informationen: www.kfw-foerderbank.de » » Finanzierung durch die Gesetzliche Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft) Die Berufsgenossenschaft finanziert umfangreich (keine Begrenzung nach oben) Maßnahmen der Wohnungs­ anpassung, wenn die Erkrankung oder Behinderung auf einen Arbeitsunfall oder auf eine Berufskrankheit zurück- zuführen ist. Einkommen und Vermögen des Betroffenen werden hier nicht berücksichtigt. © pixabay.com

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