Besser wohnen zu Hause im Werra-Meißner-Kreis

28 Hilfe und Unterstützung Die Pflegeversicherung Jeder Mensch – ob jung oder alt – kann beispielsweise aufgrund eines Unfalls oder einer chronischen Erkrankung pflegebedürftig werden. Um die Betroffenen und ihre Familien in dieser schwierigen Situation zu unterstützen, wurde 1995 die Pflegeversicherung ins Leben gerufen. Die Pflegeversicherung wurde als „Teilkaskoversicherung“ konzipiert, das heißt, dass die gesetzlich vorgegebenen Leistungen den Versorgungsbedarf nicht vollständig decken. Die Leistungen der Pflegeversicherung werden bei der zuständigen Pflegekasse (ist an der Krankenkasse angesiedelt) beantragt und nach einer Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenkasse (MDK) unabhängig von Einkommen und Vermögen gewährt. Zum 01.01.2017 erfolgte mit dem Inkrafttreten des Pfle- gestärkungsgesetzes II die Umsetzung eines neuen Pfle- gebedürftigkeitsbegriffes, welcher ein umfassendes Ver- ständnis von Pflegebedürftigkeit beinhaltet. Ziel war es, die Bedürfnisse von Menschen mit eingeschränkter All- tagskompetenz in die Pflegeleistungenmiteinzubeziehen. » » Wichtige Leistungen der Pflegeversicherung Beim Pflegegrad 1: • Es besteht ein Anspruch auf Pflegeberatung sowie bis zu halbjährlichen Beratungseinsätzen durch einen ambulanten Pflegedienst. • Für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohn- gruppen wird ein pauschaler Wohngruppenzuschlag von 214 Euro geleistet. • Versorgung mit Pflegehilfsmitteln, auch mit zum Ver- brauch bestimmten Pflegehilfsmitteln bis zu 40 Euro monatlich. • Für Maßnahmen der Wohnraumanpassung (ggf. auch ein Umzug), welche die Pflege erleichtern oder ein selbstständiges Leben ermöglichen, werden bis maxi- mal 4.000 Euro finanziert, die Antragstellung muss vor Beginn der Baumaßnahme erfolgen. • Der Entlastungsbetrag von 125 Euro monatlich kann für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag als Kostenerstattungsanspruchoder alsmonatlicher Zuschuss bei stationärer Pflege geltend gemacht werden. Bei den Pflegegraden 2 bis 5: • Hauptleistungsbeträge Leistungen/ Pflegegrad (PG) PG 2 PG 3 PG 4 PG 5 Pflegegeld 316 € 545 € 728 € 901 € Sachleistung 689 € 1.298 € 1.612 € 1.995 € Entlastungs­ betrag* 125 € 125 € 125 € 125 € Leistungsbetrag stationäre Pflege 770 € 1.262 € 1.775 € 2.005 € * keine Geldleistung, sondern zweckgebundene Kostenerstattung • Die Inanspruchnahme von Pflegegeld und Pflegesach- leistung schließen sich nicht gegenseitig aus, sondern können als Kombinationsleistung miteinander ver- knüpft werden. • Bei Inanspruchnahme des Pflegegeldes müssen Bera- tungseinsätze durch einen ambulanten Pflegedienst bei den Pflegegraden 2 und 3 halbjährlich, bei den Pfle- gegraden 4 und 5 vierteljährlich nachgewiesen werden. Allen Pflegebedürftigen steht der Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro monatlich zu und kann für aner- kannte Angebote zur Unterstützung im Alltag als Kos- tenerstattungsanspruch oder als monatlicher Zuschuss bei stationärer Pflege geltend gemacht werden. • Ersatz- oder Verhinderungspflege kommt bei einem Ausfall der nicht professionellen Pflegeperson infrage. Sie kann in Form der stationären Pflege in zugelassenen Pflegeeinrichtungen oder als häusliche Versorgung erfolgen. Bei der häuslichen Versorgung übernimmt eine Ersatzpflegekraft (Privatperson oder ambulanter Pflegedienst) die Pflege, in der Regel im häuslichen Umfeld des Pflegebedürftigen, dies kann stunden- oder tageweise erfolgen. Für eine Ersatzpflege zahlt die Pflegekasse pro Kalenderjahr für bis zu 6 Wochen maximal 1.612 Euro, währenddessen wird das Pflege- geld zur Hälfte weitergezahlt. Zusätzlich können Kurz- zeitpflegeleistungen bis zu 50 Prozent (max. 806 Euro) für die Verhinderungspflege verwendet werden. Eine erstmalige Inanspruchnahme der Ersatz- bzw. Verhin- derungspflege kann 6 Monate nach Aufnahme der häuslichen Pflege erfolgen. © colourbox.de

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