Älter werden in Frankfurt (Oder) Seniorenwegweiser

Informationen und Beratung zu Einzelfragen Vorgaben für den Betreuer bzw. die Betreuerin, etwa welche Wünsche und Gewohnheiten respektiert werden sollen oder ob im Pflegefall eine Betreuung zu Hause oder im Pflegeheim gewünscht wird. Die Betreuungsverfügung kann auch mit einer Vorsorgevollmacht verbundenwerden undwürde dann zur Geltungkommen, wenndieVorsorgevollmacht – auswelchenGründen auch immer – nicht wirksam ist. Den Umfang der Befugnisse des Betreuers bestimmt das Gericht. Auch unterliegt der Betreuer der gerichtlichen Überwachung. Mit der gesetzlich geregelten Patientenverfügung können Sie für denFall der späterenEntscheidungsunfähigkeit vorab schriftlich festlegen, ob Sie in bestimmte medizinische Maßnahmen einwilligen oder sie untersagen. Der Arzt hat dann zu prüfen, ob Ihre Festlegung auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutrifft. Ist dies der Fall, so hat er die Patientenverfügung unmittelbar umzusetzen. In diesem Fall ist eine Einwilligung des Betreuers bzw. Bevollmächtigten in die Maßnahme, die dem betreuungsgerichtlichen Genehmigungserfordernis unterfiele, nicht erforderlich, da Sie diese Entscheidung selbst in einer alle Beteiligten bindenden Weise getroffen haben. Dem Betreuer bzw. Bevollmächtigten obliegt es in diesem Fall nur noch, dem inder PatientenverfügungniedergelegtenWillendes Betroffenen Ausdruck und Geltung zu verschaffen. Sie können sich zu den Festlegungen in der Patientenverfügung von einem Arzt beraten lassen. Dieser kann Ihnen auch attestieren, dass Sie bei Abgabe der Erklärung einwilligungsfähig sind. Eine solche Bestätigung ist jedoch keine zwingende Voraussetzung für die wirksame Errichtung einer Patientenverfügung. Falls Sie Fragen zur rechtlichen Betreuung bzw. den rechtlichen Möglichkeiten der Vorsorge haben, können Sie sich an folgende Ansprechpartner wenden: Informationen und Beratung zu Einzelfragen 48 Seniorenwegweiser Wer handelt und entscheidet für mich im Notfall? Jeder von uns kann durch Unfall, Krankheit oder Alter in die Lage kommen, dass er wichtige Angelegenheiten seines Lebens nicht mehr selbstverantwortlich regeln kann. Weder Ehepartner noch naheVerwandte haben automatisch das Recht, für Ihre Angehörigen Entscheidungen zu treffen oder Anspruch darauf, als Betreuer bestellt zu werden. Damit Sie sicher sein können, im Falle von Entscheidungs- und Einwilligungsunfähigkeit Ihre Dinge so geregelt zu wissen, wie Sie es wünschen, sollten Sie in gesunden Tagen dafur Vorsorge zum Beispiel durch Errichtung einer Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung treffen. Mit der Vorsorgevollmacht können Sie einer oder mehreren anderen Personen das Recht einräumen, in Ihrem Namen stellvertretend zu handeln. Die Vorsorgevollmacht kann sich auf die Wahrnehmung bestimmter einzelner oder aber auch aller Angelegenheiten beziehen. Sie können vereinbaren, dass von der Vorsorgevollmacht erst Gebrauch gemacht werden darf, wenn Sie selbst nicht mehr in der Lage sind, über Ihre Angelegenheiten zu entscheiden. Die Vorsorgevollmacht gibt Ihnen die Möglichkeit, die Bestellung eines Betreuers oder einer Betreuerin durch das Betreuungsgericht zuvermeiden. Sie solltenaber nur einePerson bevollmächtigen, der Sieuneingeschränkt vertrauenundvonder Sie überzeugt sind, dass sie nur in Ihrem Sinne handeln wird. Mit der Betreuungsverfügung kann jeder schon imVoraus festlegen, wen das Gericht als rechtlichen Betreuer oder rechtliche Betreuerinbestellen soll. DasGericht ist andieseWahl gebunden, wenn siedemWohl der zubetreuendenPersonnicht zuwiderläuft. Genauso kann bestimmt werden, wer auf keinen Fall als Betreuer oder Betreuerin in Frage kommt. Möglich sind auch inhaltliche

RkJQdWJsaXNoZXIy NDIyMzg=