Maßnahmen zur Wohnraumanpassung im Wetteraukreis

55  Leistung der gesetzlichen Krankenkassen Krankenkassen finanzieren ausschließlich Hilfsmittel, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen. Dazu gehören Hörhilfen, Körperersatzstücke, orthopädische und andere Hilfsmittel, wie zum Beispiel: – Besondere Haltegriffe – Duschhocker – Duschstühle – Badebretter – Toilettensitzerhöhungen – Umsetzhilfen / Aufstehhilfen – Gehhilfen – Rollatoren – Rollstühle – Badewannenlifter – Aufrichthilfen – Pflegebett / Krankenbett Die Bestellung, Lieferung, Anbringung und die Einweisung in den Gebrauch erfolgt in der Regel über die Sanitätshäuser. Es ist hilfreich, die Verordnung mit der Diagnose und der richtigen Hilfs- mittelnummer versehen zu lassen. Die Kosten für die Hilfsmittel werden von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen, jedoch ist für Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, ein Eigenanteil von 10 %, mindestens 5 € maximal 10 € Zuzahlung pro Hilfsmittel zu leisten. Für Hilfsmittel, die zum Verbrauch bestimmt sind (zum Beispiel Inkontinenzmittel), ist eine Zuzah- lung von maximal 10 € im Monat zu leisten. Voraussetzung für die Kostenübernahme ist eine ärztliche Verordnung und die Zusage der Kran- kenkasse. Fast alle Hilfsmittel, die über die Krankenkassen finanziert werden, werden leihweise zur Verfü- gung gestellt und müssen, wenn sie nicht mehr benötigt werden, an das liefernde Sanitätshaus zurückgegeben werden. Notwendige Wartungsarbeiten werden vom Sanitätshaus übernommen.  Leistung der privaten Krankenversicherungsunternehmen Das Leistungsangebot entspricht häufig dem der gesetzlichen Krankenkassen. Jedoch ist bei privat Versicherten zwingend die Vertragsgestaltung zu beachten. Hilfsmittel sind manchmal aus dem Vertrag ausgeschlossen.  Leistung der Beihilfestellen Das Leistungsangebot entspricht regelhaft dem der gesetzlichen Krankenkassen.  Leistung der gesetzlichen Pflegekassen Die Pflegekasse unterstützt alle Personen, die als pflegebedürftig eingestuft sind, wenn dadurch die häusliche Pflege erheblich erleichtert oder eine selbstständige Lebensführung des Pflegebe- dürftigen wiederhergestellt wird. Personen, die eine Pflegeeinstufung haben, können von der Pflegekasse für Wohnumfeld ver- bessernde Maßnahmen (§ 40 SGB XI) bis zu 4.000 € pro Maßnahme erhalten. Mehrere An- spruchsberechtigte, die zusammen wohnen, können bis zu 16.000 € erhalten. Als eine Maßnahme gelten die Veränderungen, die zum derzeitigen Zustand des Antragstellers notwendig sind. Der Antrag wird auf einem Formblatt der Pflegekasse oder formlos direkt an die Pflegekasse gestellt.

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