Seniorenwegweiser Stadt Friedrichsdorf

19 Hilfen bei Krankheit und Pflegebedürftigkeit Krankenkasse einreichen und vor Beginn der Behandlung abklären, ob der Festzuschuss kostendeckend ist, denn es sind keine Beihilfen aus Sozialhilfemitteln möglich. Dies gilt auch für Brillen, Hörgeräte und andere Hilfsmittel. Für Versicherte, die Arbeitslosengeld II, Sozialgeld, Grundsicherung, Sozialhilfe, Kriegsopferfürsorge oder Hilfe zur Pflege als Heimbewohner erhalten, gilt eine besondere Belastungsgrenze für Zuzahlungen: zzt. 107,76 Euro bzw. für Chroniker 53,88 Euro jährlich, auch für die gesamte Bedarfsgemeinschaft. Für Schwerbehinderte mit den Merkzeichen „aG“, „Bl“ oder „H“, Pflegebedürftige ab Grad 3 sowie Dialyse- und Krebspatienten können nach vorheriger Genehmigung durch die Krankenkasse Fahrkosten zur ambulanten Behandlung übernommen werden. `` Pflegeversicherung Für die Leistungen der Pflegeversicherung sind die den Krankenkassen angegliederten Pflegekassen zuständig. Anträge sowie Informationen erhalten Sie bei Ihrer Krankenkasse. Nach Antragstellung erfolgt eine Begutachtung des Pflegebedarfs durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen. Die Pflegekasse gewährt dann je nach Pflegebedarf derzeit Pflegegelder von 316 Euro bis maximal 901 Euro monatlich für eine selbst beschaffte Pflegekraft, die dann auch Anspruch auf Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung hat. Alternativ kann eine Sachleistung in Anspruch genommen werden, d. h., ein Pflegedienst wird direkt von der Pflegekasse bezahlt. Die Leistungen betragen hier zurzeit 724 Euro bis maximal 2.095 Euro monatlich. Beide Möglichkeiten lassen sich auch kombinieren. Die Pflegekasse stellt für die häusliche Pflege Pflegehilfsmittel zur Verfügung. Für eine dauerhafte stationäre Pflege ist es notwendig, mindestens den Pflegegrad II zu erreichen, wenn die Heimkosten nicht vollständig aus eigenen Mitteln aufgebracht werden können. Die Leistungen der Pflegekassen bei vollstationärer Pflege betragen je nach Pflegegrad 1.064 Euro bis 1.995 Euro monatlich. Einzelheiten (bspw. zu Entlastungsleistungen, Kurzzeit- und Verhinderungspflege) erfahren Sie bei Ihrer Krankenkasse. Leistungen der Pflegeversicherung sind unabhängig von Einkommen und Vermögen. Pflegegeld gilt nicht als Einkommen. `` Stationäre Hospize Wenn eine Person an einer weit fortgeschrittenen unheilbaren Erkrankung leidet und/oder sich in der letzten Lebensphase befindet und die häusliche Versorgung nicht mehr gewährleistet ist, kann sie in ein stationäres Hospiz aufgenommen werden. Für die Aufnahme ist eine Verordnung durch einen behandelnden Arzt notwendig. Kostenträger ist die Krankenkasse. Hospize bieten eine 24-Std.-Versorgung und haben als Zielsetzung, den letzten Lebensabschnitt so angenehm wie möglich zu gestalten. Dabei wird angestrebt, die individuellen Wünsche des Patienten zu berücksichtigen sowie Symptomen wie Schmerzen, Übelkeit oder Atemnot zu lindern. Stationäre Hospize im Hochtaunuskreis: Hospiz St. Barbara Kronberger Straße 7, 61440 Oberursel Telefon: 06172 59760-150 Telefax: 06172 59760-159 E-Mail: hospiz@caritas-hochtaunus.de Internet: www.caritas-hochtaunus.de Stationäres Hospiz Arche Noah Brunhildestraße 14 61389 Schmitten-Niederreifenberg Telefon: 06082 9248-0 Telefax: 06082 9248-48 E-Mail: info@hospizgemeinschaft-arche-noah.de Internet: www.hospizgemeinschaft-arche-noah.de `` Belastungsgrenze für Zuzahlungen/Fahrtkosten zu ambulanten Behandlungen Die Belastungsgrenze für Zuzahlungen zu Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln, stationärer Behandlung, Kuren, Praxisgebühren (sowie Fahrkosten in Ausnahmen) beträgt zwei Prozent (bzw. ein Prozent bei chronisch Kranken) der Jahresbruttoeinnahmen. Für Zahnersatz gibt es befundorientierte Festzuschüsse; es gelten weiterhin die bisherigen Härtefallregelungen. Wichtig für Bedürftige: Unbedingt Heil- und Kostenplan sowie gleichzeitig Härtefall-Antrag bei der

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