Seniorenwegweiser der Gemeinde Friesenheim

23 Für den Fall, dass Ihre Rente für den Lebensunterhalt nicht ausreicht, gibt es vielfältige Möglichkeiten, finanzi- elle Unterstützung zu bekommen. 9.1 Grundsicherung Diese Leistung können Personen er- halten, die das 65. Lebensjahr voll- endet haben. Voraussetzung ist, dass der Lebensunterhalt nicht aus eige- nem Einkommen und Vermögen be- stritten werden kann. 9.2 Sozialhilfe – Hilfe zum Lebensunterhalt Wenn Sie unter 65 Jahre alt sind, vorübergehend erwerbsunfähig und den notwendigen Lebensunterhalt für sich und Ihre Angehörigen nicht oder nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen beschaffen können, haben Sie eventuell einen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt. Diese Hilfe umfasst besonders Ernährung, Unterkunft, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. 9.3 Grundsicherung für Arbeitsuchende Wenn Sie arbeitsuchend, unter 65 Jahre alt und erwerbsfähig sind, haben Sie eventuell Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende (Arbeitslosengeld II). 9.4 Wohngeld In bestimmten Fällen gewährt der Staat finanzielle Unterstützung zum Wohnen. Wohngeld erhält ein Mieter für Wohnraum. Der Zuschuss kann aber auch Eigentümern eines Eigenheims oder einer Eigentumswohnung ge- währt werden. Die Höhe des Wohn- geldes richtet sich nach der Höhe des Familieneinkommens, der Zahl der zum Haushalt gerechneten Fami- lienmitgliedern und der monatlichen Miete (bzw. monatlichen Belastung beim Eigenheim). Auskunft und Anträge sind erhältlich: Rathaus Friesenheim Bürgerbüro Friesenheimer Hauptstraße 71/73 77948 Friesenheim Ansprechpartner: Frau Fischer  07821 6337-255 Frau Sinner  07821 6337-253  rathaus@friesenheim.de www.friesenheim.de 9.5 Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht Auf Antrag können Sie sich von der Rundfunkgebührenpflicht befreien lassen, wenn mindestens eine der nachfolgenden Voraussetzungen er- füllt ist.  Empfänger von Hilfe zum Lebens- unterhalt Sozialhilfe  Empfänger von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung  Empfänger von Arbeitslosengeld II  Sonderfürsorgeberechtigter im Sin- ne des § 27 e Bundesversorgungs- gesetz  Empfänger von Hilfe zur Pflege oder von Pflegegeld  Behinderte Menschen, die einen Schwerbehindertenausweis mit „RF- Merkzeichen“ haben 9. Finanzielle Hilfen

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