Seniorenratgeber Landkreis Garmisch-Partenkirchen

den Empfängern trotz nicht ausreichender Einkünfte eine menschenwürdige Lebensführung ermöglichen. Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Sozialgesetzbuch Zwölfter Teil (SGB XII) haben • Personen, die die Altersgrenze (65 Jahre + 8 Monate) erreicht haben, und • Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind. Ein Anspruch auf diese Leistungen besteht nur, wenn der Lebensunterhalt nicht aus den Einkünften und dem Ver- mögen des Antragstellers und des Ehepartners bzw. des Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft bestritten wer- den kann. Ferner ist die Gewährung davon abhängig, dass man die erforderlichen Hilfen auch nicht von anderen Sozialleis- tungsträgern wie Krankenkassen, Pflegekassen und Ren- tenträgern erhält. Leistungen der Grundsicherung imAlter und bei Erwerbsminderung setzen also voraus, dass Be- dürftigkeit vorliegt. Wer hat keinen Anspruch auf diese Leistungen? • Keinen Anspruch auf Leistungen haben Antragsteller, die in den letzten zehn Jahren vor Antragstellung ihre Bedürftigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbei- geführt haben. TELEFONGEBÜHREN Der Sozialtarif der Deutschen Telekom ist für Personen, die vom Rundfunkbeitrag befreit bzw. nur ermäßigt beitrags- pflichtig sind, sowie für Blinde, Gehörlose und Sprachbe- hinderte, deren Behinderungsgrad mindestens 90 GdB erreicht. Der Sozialtarif ist nur möglich für einen Festnetz- anschluss der Deutschen Telekom. Die Vergünstigung wird ausschließlich bei Entgelten für bestimmte Verbindungen der Telekom gewährt. Der Sozialtarif gilt allerdings nicht für Komplettpakete mit Telefon-Flatrate-Tarifen. Mehr Informationen und ein Antragsformular finden Sie im Internet: www.telekom.de od er unter Tel.: 0800 3301000 (gebührenfrei). EINGLIEDERUNGSHILFE Die Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung nach SGB XII hat zur Aufgabe, eine drohende Behinde- rung zu verhüten, eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern sowie Menschen mit Behinde- rung in die Gesellschaft einzugliedern. In der Eingliederungshilfe für Menschen mit körperlichen, geistigen und/oder seelischen Behinderungen ist der Be- zirk Oberbayern zuständig für Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft: von der Schul- und Hoch- schulausbildung bis hin zu Reha-Maßnahmen, dem Be- such von Werk- und Förderstätten und der Betreuung in ambulantenWohnformen oder stationären Einrichtungen. Bezirk Oberbayern – Servicestelle Soziales Prinzregentenstraße 14, 80538 München Tel.: 089 2198-2 10 10 oder -21011 oder -21012 servicestelle@bezirk-oberbayern.de www.bezirk-oberbayern.de GRUNDSICHERUNG IM ALTER Die Grundsicherungsleistungen sind keine Almosen, son- dern eine gesetzlich verankerte Unterstützung. Sie sollen © contrastwerkstatt - Fotolia 52 FINANZIELLE HILFEN

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