Seniorenratgeber Landkreis Garmisch-Partenkirchen

FREIFAHRT FÜR SENIOREN Seniorinnen und Senioren ab 60 Jahre, die freiwillig ihre Fahrerlaubnis in Verbindung mit dem Führerschein bei der Führerscheinstelle abgeben, haben die Möglichkeit, die Seniorenfreifahrt bei RVO-Bussen, den Bussen der Ge- meindewerken und in Bussen der Eibsee-Verkehrsgesell- schaft zu nutzen. Hierbei werden für drei Jahre die Kosten einer Jahreskarte bis zu einer Höhe von 300 Euro vom Landkreis Garmisch-Partenkirchen übernommen. Das Vor- gehen für die einzelnen Verkehrsunternehmen ist dabei wie folgt: Beim RVO: Nach freiwilliger Abgabe der Fahrerlaubnis in Verbindung mit dem Führerschein wird dem Senior von der Führer- scheinstelle ein Bestätigungsschreiben sowie Antrag für den RVO ausgehändigt. Diese schickt er an den RVO, der eine Seniorenjahreskarte für die Region 17 (Landkreise Garmisch-Partenkirchen, Weilheim-Schongau, Bad Tölz Wohlfratshausen und Miesbach) ausstellt. Die Jahreskarte ist nur zusammen mit dem Personalausweis gültig. Nach Ablauf eines Jahres erinnert der RVO an die Verlängerung. Bei den Gemeindewerken Garmisch-Partenkirchen (Ortsbus): Nach freiwilliger Abgabe der Fahrerlaubnis in Verbindung mit dem Führerschein wird dem Senior von der Führer- scheinstelle ein Bestätigungsschreiben ausgehändigt. Der Senior erwirbt bei den Gemeindewerken Garmisch-Par- tenkirchen eine Jahreskarte und legt diese Jahreskarte samt Bestätigungsschreiben der Führerscheinstelle beim Landratsamt (Sachgebiet 51 ÖPNV) vor. Von dort werden 300 Euro auf das Konto des Seniors überwiesen. Bei der Eibsee-Verkehrsgesellschaft: Nach freiwilliger Abgabe der Fahrerlaubnis in Verbindung mit dem Führerschein wird dem Senior von der Führer- scheinstelle ein Bestätigungsschreiben ausgehändigt. Der Senior erwirbt aufeinanderfolgende Monatskarten und legt die 12 Monatskarten sowie das Bestätigungsschrei- Dabei kommen insbesondere in Betracht, der • Umbau einer Wohnung (behindertengerechter Woh- nungszuschnitt), • Einbau behindertengerechter sanitärer Anlagen, • Einbau solcher baulichen Anlagen, die die Folgen einer Behinderung mildern (z. B. ein Treppenlift oder eine Rampe für Rollstuhlfahrer). ` ` Förderempfänger und begünstigte Person Förderempfänger ist der Eigentümer der Wohnung, zu deren Nutzung die entsprechende bauliche Maßnahme erforderlich ist. Begünstigte Person ist der behinderte Mensch, für den die bauliche Maßnahme durchgeführt werden soll. Der Haushalt der begünstigten Person hat die genannte Einkommensgrenze des bayrischen Wohn- raumfördergesetzes einzuhalten. Falls Sie Mieterin oder Mieter von Wohnraum sind, ist die Regierung von Oberbayern (Sg. 35 Wohnungswesen) zu- ständig (Tel.: 089 2176-0). ` ` Höhe der Förderung Die Förderung besteht aus einem leistungsfreien Darle- hen von höchstens 10.000 Euro je Wohnung. Für dieses leistungsfreie (zins- und tilgungsfrei) Darlehen wird ein eimaliger Verwaltungskostenbeitrag in Höhe von 1 Pro- zent erhoben. Ein wichtiger Grundsatz bei der Förderung ist, dass mit dem Vorhaben noch nicht begonnen wurde oder der An- trag innerhalb von 6 Monaten nach Beginn gestellt wird. Landratsamt – Wohnungs- und Versicherungswesen Olympiastraße 10, 82467 Garmisch-Partenkirchen Tel.: 08821 751-391 oder -392 wohnungswesen@lra-gap.de www.lra-gap.de 55 FINANZIELLE HILFEN

RkJQdWJsaXNoZXIy NDIyMzg=