Seniorenwegweiser der Stadt Gerlingen

15 n Kurzzeit-/Verhinderungspflege Bei der Kurzzeitpflege handelt es sich um einen zeitlich begrenzten Aufenthalt in einem Pflegeheim. Sie dient dazu, Angehörige (z. B. während eines Urlaubs oder Klinikaufenthalts) zu entlasten oder zur Überbrückung nach einem Krankenhausaufenthalt, wenn die häusliche Versorgung nicht direkt wieder sichergestellt werden kann. Die Pflegeversicherung übernimmt die pflegebedingten Kosten der Kurzzeitpflege für maximal acht Wochen im Kalenderjahr bis zu einer Höhe von 1.774 €. Voraussetzung dafür ist die Einstufung in Pflegegrad 2 bis 5. Die übersteigenden pflegebedingten Kosten, die Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie die Investitionskosten sind vom Kurzzeitpflegegast selbst zu tragen. Wenn das eigene Einkommen und Vermögen nicht ausreicht, kann beim zuständigen Sozialhilfeträger ein Antrag auf Übernahme der ungedeckten Kosten gestellt werden. Bei einem vorübergehenden Ausfall der privaten Pflegeperson können Leistungen der Verhinderungspflege in Anspruch genommen werden. Voraussetzung dafür ist, dass die pflegebedürftige Person davor mindestens 6 Monate in der häuslichen Umgebung gepflegt wurde und mindestens in Pflegegrad 3 eingestuft ist. Beratung erhalten Sie hier: Pflegestützpunkt Landkreis Ludwigsburg mit dem Team für den südlichen Landkreis Landratsamt, Außensprechstunde Gerlingen Familienzentrum im Gehenbühl Malvenweg 33, 70839 Gerlingen Telefon: 07141 144-2465 Fax: 07141 144-59410 E-Mail: pflegestuetzpunkt@landkreis-ludwigsburg.de www.landkreis-ludwigsburg.de Offene Sprechstunde: Montag 13:30 – 16:00 Uhr Weitere Termine sind nach telefonischer Absprache möglich. Einrichtung der Kurzzeitpflege in Gerlingen Breitwiesenhaus Altenhilfezentrum Gerlingen gGmbh Bergheimer Weg 45, 70839 Gerlingen Telefon: 07156 4301-37 Fax: 07156 4301-22 E-Mail: anfragen@breitwiesenhaus.de www.breitwiesenhaus.de n Stationäre Pflege Wenn die Versorgung zuhause nicht mehr möglich ist, wird in der Regel der Umzug in ein Pflegeheim notwendig. In einer vollstationären Einrichtung werden neben pflegerischen Leistungen, Unterkunft, Verpflegung, Zimmer- und Wäschereinigung sowie soziale Betreuung geboten. Im Rahmen der Pflegeversicherung beteiligt sich die Pflegekasse an den pflegebedingten Kosten. Voraussetzung ist die Einstufung in einen Pflegegrad. Der Pflegegrad wird bei der Pflegekasse (Krankenkasse) beantragt; diese beauftragt den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) mit der Begutachtung und danach erfolgt die Entscheidung über die Höhe des Pflegegrades. Die monatlichen Leistungen für die stationäre Pflege betragen: Pflegegrad 1 125 € Pflegegrad 2 770 € Pflegegrad 3 1.262 € Pflegegrad 4 1.775 € Pflegegrad 5 2.005 € Pflegebedürftige müssen im Pflegeheim zu den pflegebedingten Aufwendungen einen für jedes Heim einheitlichen Eigenanteil bezahlen. Seit Januar 2022 wird der pflegebedingte Eigenanteil von der Pflegekasse abhängig von der Verweildauer im Heim prozentual abgesenkt: Vom 1. bis 12. Monat 5 % Vom 13. bis 24. Monat 25 % Vom 25. bis 36. Monat 45 % Ab dem 37. Monat 70 % Breitwiesenhaus

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