Wegweiser für Senioren 2018/2020 Stadt Gersthofen

3 Betreuung und P 26 • Tritt Pflegebedürftigkeit plötzlich ein, zum Bei- spiel nach einem Krankenhausaufenthalt, kann die Kurzzeitpflege auch sofort bewilligt werden. • Für den Anspruch auf Kurzzeitpflege ist es uner- heblich, ob in diesem Jahr bereits eine Verhin- derungspflege (siehe Kapitel 3.2.3) in Anspruch genommen wurde. Die Kosten der Kurzzeitpflege werden größtenteils von der Pflegekasse übernommen. Falls die Leistun- gen nicht ausreichen, übernimmt eventuell die Sozi- alhilfe auf Antrag die Kosten. Informieren Sie sich bitte bei Ihrer Pflegekasse. Informationen über Kurzzeitpflegeplätze erteilt das Landratsamt Augsburg Fachstelle für Seniorenfragen Frau Doris Schäffler Telefon: 0821 3102-2719 Im Stadtbereich Gersthofen stehen im „Paul-Ger- hardt-Haus“ sowie im AWO-Seniorenzentrum Kurz- zeitpflegeplätze zur Verfügung. 3.2.3 Verhinderungspflege Einmal imJahr steht jedemzuHause Pflegenden eine Verhinderungspflege zu. Voraussetzung ist, dass die Pflegeperson den Pflegebedürftigen vor der erst- maligen Verhinderung mindestens sechs Monate lang in seiner häuslichen Umgebung gepflegt hat. 3.2.2 Kurzzeitpflege In der Kurzzeitpflege werden Pflegebedürftige, die normalerweise zu Hause versorgt werden, zeitlich befristet vollstationär gepflegt. Kurzzeitpflege dient in erster Linie der Entlastung pflegender Angehöriger. Sie kann in Anspruch genommen werden, wenn • die Hauptpflegeperson durch Urlaub, Krankheit oder Kuraufenthalt ausfällt; • die Pflegeperson durch Dauerstress bei der Pflege überfordert ist und eine kurzzeitige Ent­ lastung sucht; • nach längerem Krankenhausaufenthalt der Pfle- gebedürftige nicht sofort nach Hause kann; • die Zeit überbrückt werden muss, bis ein gewünschter Heimplatz frei ist. Kurzzeitpflege wird von eigenständigen Einrichtun- gen angeboten oder ist Teil von Altenpflegeheimen, Seniorenzentren oder Krankenhäusern. Anspruch auf Kurzzeitpflege besteht bis zu acht Wochen im Jahr. Voraussetzungen: • Die (ambulante) Pflege zu Hause ist nicht mehr gewährleistet und die Tagespflege stellt keine Alternative dar. • Der Pflegebedürftige muss eine Pflegeeinstu- fung aufweisen, um den Aufenthalt ganz oder teilweise über die Pflegekasse zu finanzieren. Andernfalls sind die Kosten in vollem Umfang vom Kurzzeitpflegegast selbst zu tragen.

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