Wegweiser für Senioren 2018/2020 Stadt Gersthofen

5 Vorsorge, Testament, Todesfall 37 genommene Urkunde dem Erblasser zurückgege- ben wird. Der Erblasser kann die Rückgabe jeder- zeit verlangen. Das Testament darf nur an den Erb- lasser persönlich zurückgegeben werden. Wenn das Testament vor einem Notar errichtet wurde, ist das Amtsgericht in dem Bezirk, wo der Notar seinen Amtssitz hat, zuständig. Dem Erblas- ser soll über das in Verwahrung genommene Tes- tament ein Hinterlegungsschein erteilt werden. Wer ein Testament, das nicht in besondere amtli- che Verwahrung gebracht ist, im Besitz hat, ist ver- pflichtet, es unverzüglich, nachdem er vom Tode des Erblassers Kenntnis erlangt hat, an das Nach- lassgericht abzuliefern. Ein gemeinschaftliches Testament kann nur von Ehegatten errichtet werden. Zur Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments genügt es, wenn eine Schrift mit der Erklärung übergibt, dass die Schrift seinen letzten Willen enthält. Der Notar ist auch bei der Gestaltung und rechtlichen Abfas- sung des Testamentes eine neutrale Vertrauens- person. Ein vor einem Notar geschlossenes Tes- tament wird in einer Kopie beim Nachlassgericht hinterlegt. Widerruf des Testamentes Der Erblasser kann ein Testament sowie einzelne Verfügungen jederzeit widerrufen und durch ein neues gültiges Testament ersetzen. Das neue Testament muss eigenhändig geschrieben, mit Ort, Zeit und Vor- und Zunamen versehen sein. Das nach dem Datum neueste Testament ist gültig. Ein vor einem Notar errichtetes Testament gilt als widerrufen, wenn die in amtliche Verwahrung Bestattungen Überführungen Bestattungsvorsorge Bestattungsdienst der Stadt Augsburg da, wenn Sie uns brauchen: Tel. 0821/324-4028 oder 0821/324-4033 Tag und Nacht erreichbar, auch sonn- und feiertags Morellstraße 33, 86159 Augsburg Fax 0821/324-4035 bestattungsdienst@augsburg.de

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