Wegweiser für Senioren der Stadt Gersthofen

3 Betreuung und P 35 • Die (ambulante) Pflege zu Hause ist nicht mehr gewährleistet und die Tagespflege stellt keine Alternative dar. • Der Pflegebedürftige muss eine Pflegeeinstufung aufweisen, um den Aufenthalt ganz oder teilweise über die Pflegekasse zu finanzieren. Andernfalls sind die Kosten in vollem Umfang vom Kurzzeitpflegegast selbst zu tragen. • Tritt Pflegebedürftigkeit plötzlich ein, zum Beispiel nach einem Krankenhausaufenthalt, kann die Kurzzeitpflege auch sofort bewilligt werden. • Für den Anspruch auf Kurzzeitpflege ist es unerheblich, ob in diesem Jahr bereits eine Verhinderungspflege (siehe Kapitel 3.2.3) in Anspruch genommen wurde. Um eine Übernahme der Kosten der Kurzzeitpflege zu gewährleisten, sollte unbedingt vor Beginn mit der Krankenkasse Kontakt aufgenommen werden. Falls die Leistungen nicht ausreichen, übernimmt eventuell die Sozialhilfe auf Antrag die Kosten. Informationen über Kurzzeitpflegeplätze erteilt das Landratsamt Augsburg Fachstelle für Seniorenfragen Frau Doris Schäffler Telefon: 0821 3102 2719 Im Stadtbereich Gersthofen stehen im „Paul-Gerhardt-Haus“ sowie im AWO-Seniorenzentrum Kurzzeitpflegeplätze zur Verfügung. Auskünfte erteilen die Ökumenische Sozialstation Gersthofen und das Landratsamt Augsburg sowie die Fachstelle für Seniorenfragen. Frau Doris Schäffler Telefon: 0821 31022719 3.2.2 Kurzzeitpflege In der Kurzzeitpflege werden Pflegebedürftige, die normalerweise zu Hause versorgt werden, zeitlich befristet vollstationär gepflegt. Kurzzeitpflege dient in erster Linie der Entlastung pflegender Angehöriger. Sie kann in Anspruch genommen werden, wenn • die Hauptpflegeperson durch Urlaub, Krankheit oder Kuraufenthalt ausfällt; • die Pflegeperson durch Dauerstress bei der Pflege überfordert ist und eine kurzzeitige Entlastung sucht; • nach längerem Krankenhausaufenthalt der Pflegebedürftige nicht sofort nach Hause kann; • die Zeit überbrückt werden muss, bis ein gewünschter Heimplatz frei ist. Kurzzeitpflege wird von eigenständigen Einrichtungen angeboten oder ist Teil von Altenpflegeheimen, Seniorenzentren oder Krankenhäusern. Anspruch auf Kurzzeitpflege besteht bis zu acht Wochen im Jahr. Voraussetzungen:

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