Wegweiser für Senioren der Stadt Gersthofen

5 Vorsorge, Testament, Todesfall 46 soll hierbei angeben, zu welcher Zeit, Tag, Monat und Jahr und an welchem Ort er seine Unterschrift beigefügt hat. 5.3 Todesfall Bei einem Todesfall macht es die persönliche Trauer oft schwer, klare Gedanken über die zu erledigenden Formalitäten zu fassen. In der Stadt Gersthofen steht Ihnen der Städtische Bestattungsdienst, unter 0821 2991382, für alle Fragen und Anliegen rund um das Thema Bestattung zur Verfügung. Der Städtische Bestattungsdienst der Stadt Gersthofen steht Ihnen als Ansprechpartner im Notfall rund um die Uhr zur Verfügung, auch an Wochenenden und Feiertagen. Darüber hinaus stehen Ihnen im Trauerfall die privaten Bestattungsdienste mit Rat und Tat zur Seite (siehe hierzu „Gelbe Seiten“ unter: Bestattungsinstitute). Widerruf des Testamentes Der Erblasser kann ein Testament sowie einzelne Verfügungen jederzeit widerrufen und durch ein neues gültiges Testament ersetzen. Das neue Testament muss eigenhändig geschrieben, mit Ort, Zeit und Vor- und Zunamen versehen sein. Das nach dem Datum neueste Testament ist gültig. Ein vor einem Notar errichtetes Testament gilt als widerrufen, wenn die in amtliche Verwahrung genommene Urkunde dem Erblasser zurückgegeben wird. Der Erblasser kann die Rückgabe jederzeit verlangen. Das Testament darf nur an den Erblasser persönlich zurückgegeben werden. Wenn das Testament vor einem Notar errichtet wurde, ist das Amtsgericht in dem Bezirk, wo der Notar seinen Amtssitz hat, zuständig. Dem Erblasser soll über das in Verwahrung genommene Testament ein Hinterlegungsschein erteilt werden. Wer ein Testament, das nicht in besondere amtliche Verwahrung gebracht ist, im Besitz hat, ist verpflichtet, es unverzüglich, nachdemer vomTode des Erblassers Kenntnis erlangt hat, an das Nachlassgericht abzuliefern. Ein gemeinschaftliches Testament kann nur von Ehegatten errichtet werden. Zur Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments genügt es, wenn einer der Ehegatten das Testament in der dort vorgeschriebenen Form errichtet und der andere Ehegatte die gemeinschaftliche Erklärung eigenhändig mitunterzeichnet. Der unterzeichnende Ehegatte © zwiebackesser - stock.adobe.com

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