Ein Leben lang zu Hause wohnen im Landkreis Gießen

Durch Unfall oder Krankheit kann jeder von uns plötz- lich oder über einen längeren Prozess pflegebedürftig werden. Deshalb ist es sinnvoll, sich rechtzeitig über die Leistungen der Pflegeversicherung, verschiedene Pflegearten etc. zu informieren. Durch die Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs im Zuge der Pflegereform 2017 haben nun mehr Menschen einen Anspruch auf Pflegeleistungen. Die Pflegereform Lange war die Pflegeversicherung auf die körperliche Pflege ausgerichtet. Das hatte zur Folge, dass demen- zielle Veränderungen und psychische Beschwerden bei der Feststellung der Pflegebedürftigkeit nicht oder kaum berücksichtigt wurden. So hat die Pflege- reform nicht nur die Leistungen für Pflegebedürftige und deren Angehörige erweitert, sie führte zugleich einen neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff ein. Ziel war es, die Bedürfnisse von Menschen mit einge- schränkter Alltagskompetenz in die Pflegeleistungen miteinzubeziehen. Bei der Feststellung der Pflegebedürftigkeit werden also sowohl körperliche als auch geistige und psy- chische Faktoren berücksichtigt. Der Grad der Selbst- ständigkeit bestimmt, ob jemand pflegebedürftig ist und welcher Pflegegrad zugeordnet wird. Seit dem 1. Januar 2017 erhalten Menschen mit Demenz und körperlich Pflegebedürftige, die ähn- lich selbstständig eingeschätzt werden, den gleichen Pflegegrad und haben Anspruch auf die gleichen Leistungen der Pflegekasse. Die Pflegestufen von null bis drei wurden abgeschafft und durch fünf Pflege- grade ersetzt. Um Leistungen aus der Pflegeversicherung zu erhal- ten, muss die Einstufung in einen Pflegegrad bei der zuständigen Pflegekasse beantragt werden. Dieser Antrag ist formlos möglich. Zu beachten ist jedoch, dass Leistungen aus der Pflegeversicherung nicht rückwirkend erbracht werden. Der Leistungsan- spruch beginnt frühestens ab dem Monat der Antrag- stellung. Alternativ: Es empfiehlt sich auf jeden Fall, eine Beratung in Anspruch zu nehmen, auch bei Ihnen zu Hause, durch die BeKo oder den Pflegestützpunkt. Neben der Beratung über Ansprüche aus der Pflege- versicherung helfen beide Beratungsstellen auch bei der Beantragung von Leistungen. Außerdem beraten sie auch über weitere konkrete Möglichkeiten der Ent- lastung im Alltag und übernehmen auf Ihren Wunsch die Koordination der Hilfen. BeKo (Beratungs- und Koordi- nierungsstelle für ältere und pflegebedürftige Menschen in der Stadt und im Landkreis Gießen) Kleine Mühlgasse 8, 35390 Gießen Telefon: 0641 979009-0 E-Mail: seniorenberatung@beko-giessen.de Internet: www.beko-giessen.de Pflegestützpunkt Landkreis Gießen Kleine Mühlgasse 8 35390 Gießen Telefon: 0641 209164-97 oder 209164-96 E-Mail: pflegestuetzpunkt@landkreis-giessen.de In gemeinsamer Trägerschaft des Landkreises Gießen und der Pflegekassen Der Antragssteller wird von einem Gutachter des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung anhand eines Fragebogens überprüft, um den Grad der Selbstständigkeit zu ermitteln. Auf der Grund- lage dieses Gutachtens entscheidet die zuständige Pflegekasse, ob der Antrag auf Zuerkennung eines Pflegegrades bewilligt wird. Nach der erfolgten Feststellung des Pflegegrades stehen dem Antragsteller entsprechende Leistun- gen aus der Pflegeversicherung zu. Dann kann auch der Zuschuss für Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes in Anspruch genommen werden. Pflegegrade und Leistungen Wie wird die Pflegebedürftigkeit festgestellt? Die Begutachtung der Pflegebedürftigkeit erfolgt durch den Medizinischen Dienst der Krankenversi- cherung (MDK). Dabei wird vor allem beurteilt, wie selbstständig die betroffene Person noch ist. © Syda Productions - Fotolia Hilfe und Unterstützung - 22 -

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