Älter werden im Landkreis Gifhorn

67 Pflege selbstständige Pflegekräfte vermittelt. Im Landkreis Gifhorn existieren derzeit zwei derartige Vermittlungsagenturen, die ausländische Betreuungs- und Pflegekräfte in entsprechende Haushalte vermitteln. Weitere Informationen zu überregionalen Anbietern, erteilt der Senioren- und Pflegestützpunkt im Landkreis Gifhorn. Pro FEE Dienstleistungs-, Beratungs-, Büroservice und Vermittlungsagentur Essenroder Straße 11, 38527 Meine/OT Grassel  05304 918188  05304 918104 : info@pro-fee.de, www.pro-fee.de Seniorenbetreuung Antczak Hauptstelle Gifhorn Celler Straße 63, 38518 Gifhorn  05371 8134960 : mail@seniorenbetreuung-antczak.de www.seniorenbetreuung-antczak.de VERHINDERUNGSPFLEGE Ist die Pflegeperson aufgrund von Urlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen vorübergehend an der Pflege gehindert, besteht ein Anspruch auf Leistungen der Verhinderungspflege. Voraussetzung dafür ist, dass die zu vertretende Pflegeperson die häusliche Pflege bereits mindestens sechs Monate durchgeführt hat und die pflegebedürftige Person mindestens in Pflegegrad 2 eingestuft ist. Die Verhinderungspflege kann auch stundenweise in Anspruch genommen werden. Im Verhinderungsfall kann die Pflege von einer Ersatzpflegekraft für längstens sechs Wochen erbracht werden. Die Kosten der Aufwendungen werden von der Pflegekasse bis zu einem Betrag von 1.612 Euro im Kalenderjahr übernommen. Die Hälfte des bisher bezogenen (anteiligen) Pflegegeldes wird während dieser Zeit weitergezahlt. Bei einer stundenweisen Verhinderung der Pflegeperson von weniger als acht Stunden am Tag besteht ein Anspruch auf das volle Pflegegeld. Ergänzend zum Leistungsbetrag der Verhinderungs- pflege können bis zu 50 Prozent des Kurzzeitpflegebetrages (das sind bis zu 806 Euro im Kalenderjahr) für die häusliche Verhinderungspflege genutzt werden. KURZZEITPFLEGE Kann die Pflege z. B. im Anschluss an einen Klinikaufenthalt vorübergehend nicht im Haushalt durchgeführt werden, besteht die Möglichkeit der Kurzzeitpflege. Dabei können pflegebedürftige Menschen in den Pflegegraden 2 bis 5 für einen begrenzten Zeitraum von bis zu acht Wochen pro Jahr stationär gepflegt werden. Die Pflegekasse übernimmt die Kosten der Ersatzpflege bis zu einem Betrag von 1.612 Euro pro Jahr. Noch nicht verbrauchte Leistungsbeträge der Verhinderungspflege im betreffenden Jahr können auch für die Kurzzeitpflege eingesetzt werden. Damit kann der Betrag für die Kurzzeitpflege auf maximal 3.224 Euro pro Jahr verdoppelt werden. Für Menschen ohne anerkannte Pflegebedürftigkeit, bei denen infolge einer schweren Krankheit die Leistungen der häuslichen Pflege

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