4. Glauchauer Wegweiser für Senioren und Menschen mit Behinderung

Glauchauer Wegweiser für Senioren und Menschen mit Behinderung 03 Hilfen bei Pflegebedürftigkeit 31 Seite Bei der Begleitung in der letzten Lebensphase haben die Angehörigen von Pflegebedürftigen die Möglichkeit, sich vollständig oder teilweise für maximal drei Monate von der Arbeit freistellen zu lassen. • Verhinderungs- und Kurzzeitpflege Sie sind für Angehörige die erste Wahl, wenn sie eine Auszeit brauchen oder Pflegebedürftige nach Kranken- hausaufenthalt vollstationär gepflegt werden müssen. Die Kurzzeitpflege ist für max. vier Wochen pro Jahr möglich, Geld für Verhinderungspflege gibt es für ins- gesamt sechs Wochen pro Kalenderjahr. Unabhängig von der Pflegestufe erhalten Pflegebedürftige für jede dieser Leistungen 1.612 Euro pro Jahr. Außerdem kön- nen die beiden Leistungen miteinander kombiniert wer- den: bis zu 50 Prozent des Betrags für Kurzzeitpflege können zusätzlich für Verhinderungspflege ausgegeben werden. Das bedeutet, zusätzlich zu den 1.612 Euro Verhinderungspflege können noch bis zu 806 Euro aus der Kurzzeitpflege in Anspruch genommen werden, also insgesamt maximal 2.418 Euro. Dieser Anspruch gilt für Personen mit Pflegegrad zwei bis fünf. • Menschen mit einer Demenzerkrankung Demenzkranke, die in ihrer Alltagskompetenz einge- schränkt sind, werden seit 2013 der Pflegestufe null zugerechnet. Ab 2016 war bei der Einschätzung der Pflegebedürftigkeit die Zeit, die täglich für die Pflege auf- gewendet werden muss, der entscheidende Faktor. De- menzkranke, die sich grundsätzlich noch selbst versor- gen konnten, fielen deswegen häufig durch das Raster der Pflegeversicherungen und erhielten keinen Pflege- • Pflegesachleistungen Kümmert sich z. B. ein ambulanter Pflegedienst zu Hause um Ältere, können dafür Pflegesachleistungen beantragt werden. Das Geld wird nicht ausgezahlt, der Pflegedienst rechnet direkt mit der Kasse ab. Bei sta- tionärer Pflege gibt es dann für Menschen ab einem Pflegegrad fünf bis zu 2.005 Euro von der Pflegekasse. Anstelle eines Teils der Pflegesachleistung können diese Entlastungsangebote auch durch ehrenamtliche Helfer in Anspruch genommen werden. Bis zu 40 Prozent des jeweiligen Pflegesachleistungsbetrags können dadurch ersetzt werden. • Pflegezeit Wer berufstätig ist und akut die Pflege eines Angehöri- gen organisieren muss, hat vier Möglichkeiten für berufli- che Auszeiten. Eine davon ist die kurzzeitige Arbeitsver- hinderung. Die kurzzeitige Arbeitsverhinderung wegen Pflege ist begrenzt auf zehn Arbeitstage. Es handelt sich um eine komplette Auszeit von der Arbeit und nicht um eine Teilzeitreduzierung ohne Einbuße des Gehalts. Das neue Pflegeunterstützungsgeld wird mit etwa 90 Prozent des Nettolohns von der Pflegeversicherung bezahlt. Bei der Pflegezeit können sich Arbeitnehmer für die häus- liche Pflege von nahen Angehörigen bis zu insgesamt sechs Monaten freistellen lassen. Die Freistellung kann vollständig oder als Teilzeit erfolgen. Eine weitere Mög- lichkeit ist die Familienpflegezeit. Bei der Familienpfle- gezeit haben Arbeitnehmer die Möglichkeit, über einen Zeitraum von max. 24 Monaten ihre reguläre Arbeitszeit auf eine wöchentliche Mindestarbeitszeit von 15 Stun- den zu reduzieren.

RkJQdWJsaXNoZXIy NDIyMzg=